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III. Verhältnis der Ansprüche des B gegen R und K
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Geht man entgegen der hier favorisierten Lösung von einer Haftung der R aus, bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowohl gegen R als auch gegen K. Die beiden haften dem B gegenüber nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. B könnte sich aussuchen, ob er R oder K in Anspruch nimmt. Er kann seinen Anspruch auch gegen beide geltend machen, erhält jedoch insgesamt nur einmal Ersatz für den Schaden an seinem Auto.
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Vertiefungshinweis:
Die gesamtschuldnerische Haftung ist eine Rechtsfigur, die sowohl examens- als auch praxisrelevant ist. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung haften die Schuldner im Außenverhältnis nebeneinander dem Geschädigten. Das bedeutet, dass der Geschädigte grundsätzlich nach seinem Belieben ganz oder teilweise von jedem Schuldner – insgesamt jedoch nur einmal – das Erbringen der Leistung verlangen kann, § 421 BGB. Während streitig ist, welche Fälle ohne gesetzliche Regelung unter die Gesamtschuldnerschaft fallen,[54] ordnet das Gesetz in einigen Fällen gesamtschuldnerische Haftung an, so auch in § 840 BGB, wenn Schuldner für ein Delikt gemeinsam verantwortlich sind. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Täters liegt daher im Fall des § 840 I BGB nicht beim Geschädigten und Gläubiger, sondern bei den Schädigern. Der Begriff der unerlaubten Handlung in § 840 I BGB ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich auch die Tatbestände der Gefährdungshaftung, egal ob sie im BGB oder in anderen Gesetzen geregelt sind.
Die Täter müssen gemeinsam für den gleichen Schaden haften. Führen Nebentäter jeder für sich einen abgrenzbaren Verletzungserfolg herbei, scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung aus.[55] Die Regelung, dass beide Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger einzustehen haben, ist unabhängig von deren jeweiligem Beitrag zur Schadensverursachung und trifft keine Aussage darüber, wer die Schuld im Verhältnis der Schuldner zueinander letztlich zu tragen hat.[56] Das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern ist Gegenstand der Regressansprüche gem. § 426 I und II BGB.