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I. Ansprüche des B gegen R 1. Vertragliche Ansprüche
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Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche kommen bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Die Annahme eines Schuldverhältnisses nach § 311 BGB aufgrund der nachbarlichen Nutzung des Innenhofs ist, jedenfalls soweit es R betrifft, fernliegend.