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3. Anspruch aus §§ 426 I, 840 II BGB

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Nimmt man sowohl eine Haftung der R als auch des K gegenüber B an, könnte R ein Regressanspruch aus §§ 426 I, 840 II BGB zustehen.

Nach § 426 I BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung i. S. d. § 426 I 1 BGB ist auch § 840 II BGB.[58]

Die abweichende Regelung des § 840 II BGB privilegiert grundsätzlich den nach § 832 BGB Haftenden. Lediglich im hier nicht einschlägigen Fall des § 829 BGB soll die Verantwortlichkeit letztlich beim Aufsichtspflichtigen liegen. Dahinter steckt die Überlegung, dass derjenige, den nur eine Gefährdungshaftung trifft, gegenüber dem eigentlichen Schadensverursacher privilegiert werden soll. Dies entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der selbst eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenverhältnis gegenüber einem Überwachungspflichtigen nicht auf unzureichende Überwachung berufen kann.[59] § 840 II BGB könnte deshalb vom Wortlaut her zu einer Ausgleichspflicht der R gegenüber K führen.

Ein Ergebnis, das dem nachlässigen Babysitter K auch noch den haftungsrechtlichen Rückgriff bei R eröffnen würde, ist in keiner Weise als interessengerecht anzusehen. Die naheliegendste konstruktive Lösung dieses Problems ist die folgende: Der Babysittervertrag zwischen K und den Eltern der R, in dessen Schutzbereich R einbezogen ist, überlagert § 840 II BGB als speziellere Regelung.[60] Bejaht man eine Haftung der R gegenüber B, so darf sie sich also im Ergebnis bei K schadlos halten, nicht umgekehrt K bei ihr.

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