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2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

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Denkbar ist auch, einen Anspruch des B gegen K wegen Eigentumsverletzung aus § 823 I BGB herzuleiten. Dabei sollte jedoch nicht an die Aufsichtspflichtverletzung als Verletzung einer Verkehrspflicht angeknüpft werden. Diese spezielle Verkehrspflichtverletzung ist in § 832 BGB normiert, weshalb eine gesonderte Prüfung des § 823 I BGB nicht nötig, sondern redundant erscheint.

Da K die R jedoch mit seinem Lob ausdrücklich ermuntert hat, weiter freihändig zu fahren, wäre für die Eigentumsverletzung auch die Anknüpfung an diese Aufforderung, etwa in Form einer psychisch vermittelten Kausalität denkbar. R wäre gleichermaßen als Werkzeug des K anzusehen. Allerdings ist zu beachten, dass R bereits freihändig zu fahren begonnen hat und K dieses riskante Verhalten allenfalls bestärkt und nicht – wie bei objektiv sorgfältigem Handeln erforderlich – unterbunden hat. Somit hat K die Handlung nicht herbeigeführt. § 823 I BGB als separate Anspruchsgrundlage ist deshalb eher zu verneinen.

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