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Behältnis, verschlossenes § 243 I 2 Nr. 2 StGB
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»Behältnis« ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum »umschlossenen Raum« des § 243 I 2 Nr. 1 StGB – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. »Verschlossen« ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zunageln, festes Verschnüren) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
Literatur:
MK-Schmitz § 243 Rn. 32 f, 36 ff; SK-Hoyer, 8. Aufl., § 243 Rn. 28 ff. Einführend: Rengier, BT 1, § 3 Rn. 21 ff.
Rechtsprechung
Grundlegend: BGHSt 1, 158 (163 – umschlossener Raum); 24, 248 f (kein Öffnen erforderlich) mit abl. Anm. Schröder NJW 1972, 778 f. Beispielhaft: BGH NStZ 2011, 36 (unbefugte Schlüsselverwendung); OLG Hamm NJW 1978, 769 f (zugeklebter Karton im Postsack); AG Freiburg NJW 1994, 400 (Registrierkasse, m.N. zu anderen Fallgestaltungen) mit krit. Bspr. Murmann NJW 1995, 935 f.
Erläuterungen
100
Zu beachten ist, dass das »verschlossene Behältnis« in § 243 I 2 Nr. 2 StGB nur als Beispiel für eine »Schutzvorrichtung«[1] genannt ist, die eine »besondere Sicherung gegen Wegnahme« darstellt. Dem Behältnis muss daher auch eine wegnahmesichernde Funktion zukommen, woran es z.B. fehlt, wenn die Umhüllung nur Transportzwecken dient[2] oder der Schlüssel im Schloss des abgesperrten Tresors steckt. Inwiefern die wegnahmesichernde Funktion auch bei leicht transportablen Behältnissen vorliegen muss, ist umstritten.[3] Da der Gesetzeswortlaut nur verlangt, dass ein »Verschluss« bzw. eine besondere Wegnahmesicherung vorhanden ist, nicht aber, dass sie bei der Wegnahme überwunden wird, liegt nach BGHSt 24, 248 das Regelbeispiel auch vor, wenn der Täter das verschlossene Behältnis ungeöffnet mitnimmt oder es infolge Entdeckung nicht mehr öffnet.[4] Für solche Fälle wird aber z.T. gefordert, dass die Sachsicherung jedenfalls »überwunden werden soll«.[5] Die erhöhte Strafwürdigkeit wird demzufolge in der subjektiven Zielrichtung des Täters gesehen (Stehlen einer besonders gesicherten Sache).[6] Stellt man demgegenüber darauf ab, dass die Wegnahmesicherung geeignet ist, die Wegnahme objektiv zu erschweren,[7] so würde die Mitnahme eines abgeschlossenen Fahrrads das Regelbeispiel erfüllen – der Abtransport eines verschlossenen Koffers samt darin befindlichen Geldscheinen oder Schmuckstücken hingegen nicht, da hier aufgrund des einfachen Abtransports nicht von einer wegnahmesichernden Funktion gesprochen werden kann.
Der Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses fällt bei manipulativer »Umgehung« der Sicherungsvorrichtung nicht unter § 243 I 2 Nr. 2 StGB, da es hier an einer Einwirkung auf die Schutzvorrichtung fehlt.[8] Beispiele: Einwurf manipulierter Münzen in einen Spielautomaten; „Überlistung“ eines Geldwechsel-Automaten mittels eines präparierten Geldscheins.[9]
Ist der Täter berechtigter Schlüsselbesitzer, so wird – unabhängig davon, ob er auch zum Öffnen befugt ist – überwiegend ein »relatives« Fehlen des Verschlossenseins bzw. der besonderen Sachsicherung angenommen.[10] Anders liegt es, wenn der Schlüssel dem Berechtigten entwendet, gefunden oder sonst unbefugt erlangt wurde[11] oder der Täter einen gutgläubigen Dritten durch Täuschung zur Öffnung eines mittels Zugangscodes gesicherten Tresors veranlasst.[12]