Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 87
Behandlung, lebensgefährdende § 224 I Nr. 5 StGB
Оглавление101
Mittels einer »das Leben gefährdenden Behandlung« wird die Körperverletzung begangen, wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
Umstritten (Rn. 103 ff mit Lösungsvorschlag Rn. 108) ist, ob es dafür einer konkreten Lebensgefahr bedarf[1] oder ob es genügt, dass angesichts der konkreten Umstände generell (abstrakt) von einer Lebensgefahr auszugehen ist.[2] Demgegenüber kommt es auf die Lebensgefährlichkeit der eingetretenen Verletzung nicht entscheidend an, da § 224 I Nr. 5 StGB auf die Gefährlichkeit der Behandlung abstellt (Rn. 102). |
Literatur:
Küper, Hirsch-FS, 1999, S. 595 ff; S/S/Sternberg-Lieben § 224 Rn. 1b, 12 ff. Einführend: W/Hettinger/Engländer Rn. 307 ff.
Rechtsprechung
Grundlegend: RGSt 6, 396 (397 f); 10, 1 (2 f); BGHSt 19, 352 (353 – Vorsatz). Beispielhaft: Rn. 107.
RGSt 6, 396 f: „Für den Begriff einer ›das Leben gefährdenden Behandlung‹“ kommt es nicht darauf an, „ob in irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich eine … Lebensgefahr als Folge der Mißhandlung eingetreten ist, sondern lediglich darauf, ob die ›Behandlung‹ geeignet war, eine solche Lebensgefahr herbeizuführen.“ Diese Frage kann aber „nur geprüft werden nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles, also unter Abwägung der individuellen Beschaffenheit des gemißhandelten Menschen und der individuellen Schädlichkeit der gegen Körper und Gesundheit in Bewegung gesetzten Einwirkungen“.
RGSt 10, 1 (2 f): „Denn nicht darauf kommt es an, ob der später eingetretene Erfolg der Mißhandlungen, etwa eine schwere Verletzung …, das Leben des Verletzten gefährdete, sondern zunächst darauf, ob die Art der Behandlung eine so bedrohliche war, daß sie nach den konkreten Umständen … geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen – wobei es nicht entscheidet, daß die Gefahr sich nicht verwirklichte und der wirklich eingetretene Erfolg vielleicht ein geringfügiger war.“
BGHSt 36, 1 (9): „Nach feststehender Rechtsprechung des BGH braucht eine solche Behandlung das Leben des Mißhandelten im Einzelfall nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr zu bringen. Es genügt, daß sie sich – wenn auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles – wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit dazu eignet.“
BGHSt 36, 262 (265): Das Merkmal „bedeutet, daß die Aktivität, die zur Körperverletzung führt, die das Leben gefährdende Qualität haben muß, nicht der schließlich verursachte Körperverletzungserfolg.“