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Erläuterungen I. Die Diskussion über die Deliktsstruktur: Konkretes oder abstraktes Gefährdungsdelikt? 1. Einführung

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Das Merkmal der »lebensgefährdenden Behandlung« bezeichnet unbestritten ein Gefährdungsdelikt (Lebensgefährdungsdelikt) in Form eines qualifizierten Delikts. Umstritten ist dagegen die genauere Struktur dieser Gefährdungsstraftat. Dabei geht es einerseits um die Frage der Einordnung in die übliche Systematik der Gefährdungsdelikte mit ihrer Unterscheidung zwischen »konkretem« und »abstraktem« Gefährdungsdelikt, in die sich die »lebensgefährdende Behandlung« nicht problemlos einfügt (Systematisierungsproblem). Zum anderen geht es um die Bestimmung des Maßstabes für die Lebensgefährlichkeit der Behandlung und damit um die Frage, welche Umstände für die Gefährdungsprognose relevant sind und wie diese Prognose überhaupt beschaffen ist (Maßstabs- oder Prognoseproblem).

Anerkannt ist, dass die Gefährdung nicht auf der Lebensgefährlichkeit des Verletzungserfolges (Schwere der Körperverletzung) beruhen muss, also auch bei einer harmlosen Verletzungswirkung gegeben sein kann: Maßgebend ist nicht die Gefährlichkeit der tatsächlich bewirkten Körperverletzung, sondern die Gefährlichkeit der auf eine Verletzung gerichteten »Behandlung« (Verletzungshandlung). Unter diesem Aspekt ist die »lebensgefährdende Behandlung« kein Erfolgsdelikt, wie es die typischen konkreten Gefährdungsdelikte darstellen, sondern ein andersartiges »Gefährlichkeitsdelikt« (Delikt mit »Handlungsgefährlichkeit«).[3] Anerkannt ist ferner, dass die Gefährlichkeit nicht »rein abstrakt« beurteilt werden kann, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, so dass es immer auf die »konkrete Gefährlichkeit« der Behandlung in der individuellen Situation ankommt. Darin unterscheidet sich das Gefährdungsdelikt des § 224 I Nr. 5 StGB wiederum von den sog. »abstrakten Gefährdungsdelikten« – etwa § 316 StGB –, bei denen eine solche konkrete Gefahrbeurteilung grundsätzlich nicht erforderlich ist.

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