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c) Gegenargumente der Minderheitsauffassung
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Die abweichende Auffassung, nach der ein »konkretes Gefährdungsdelikt« vorliegt, bezieht ihre Einwände vor allem aus einer anderen Sicht des Beurteilungsmaßstabes.[10] In den Vordergrund gestellt wird die Notwendigkeit, bei der Gefahrbeurteilung alle verfügbaren konkreten Umstände zu berücksichtigen. Eine »Generalisierung« bzw. »Typisierung« sei weder durchführbar noch sachgerecht, ebenso wenig eine Reduzierung der relevanten Faktoren auf die ex ante objektiv erkennbaren Umstände. Exemplarisch dafür Stree[11]: „Werden nämlich alle konkreten Umstände herangezogen, so bleibt von einer generalisierenden Betrachtungsweise nichts mehr übrig. Denn jeder Faktor, der im Einzelfall den tatsächlichen Eintritt einer Lebensgefährdung ausschließt, ist ein konkreter Umstand, der die Eignung einer Tathandlung zur Lebensgefährdung entfallen läßt… Das Ausmaß der Gefährlichkeit … ist unabhängig davon, ob ein gefährlichkeitsrelevanter Umstand ex ante erkennbar ist oder nicht.“