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III. »Beisichführen« in »Verwendungsabsicht« 1. Allgemeines

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In den Qualifikationstatbeständen oder Regelbeispielen, die durch das »Beisichführen« eines Gegenstandes charakterisiert sind, reicht teils ein – bewusstes – »Beisichführen bei der Tat« aus, wie z.B. bei den »Schusswaffen« bzw. »Waffen« in §§ 121 III 2 Nr. 1, 125a 2 Nr. 1, 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a, II Nr. 2 StGB. Teils verlangt das Gesetz ein »Beisichführen« in einer bestimmten Verwendungsabsicht. Dies gilt etwa für die §§ 121 III 2 Nr. 2, 177 VII Nr. 2, 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB, wo bereits der Wortlaut eine solche Absicht beschreibt. Es gilt aber gleichfalls – in Einschränkung des Gesetzeswortlauts (!) – nach umstrittener Ansicht[14] für die »gefährlichen Werkzeuge« i.S. der §§ 113 II 2 Nr. 1, 125a 2 Nr. 2, 177 VII Nr. 1, 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB.

Für die Verwendungsabsicht reicht anerkanntermaßen der Wille aus, den Gegenstand »im Bedarfsfall« – »gegebenenfalls«, »notfalls« – einzusetzen.[15] Dabei kann der Einsatz von äußeren Bedingungen abhängig gemacht werden, z.B. vom Auftauchen Dritter oder vom Widerstand des Opfers. Auch kann der Täter den Entschluss zur Verwendung noch (erst) während der Tatausführung fassen.[16] Ferner kann ein »ungefährlicher« Gegenstand i.S. der §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB durch den nachträglichen Entschluss des Täters, ihn in gefährlicher Weise einzusetzen, zu einem nach §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB tauglichen Werkzeug werden: z.B. durch den Willen, mit der ungeladenen Pistole notfalls zuzuschlagen oder das nicht geladene Gewehr zur Androhung (!) einer Schlagverletzung einzusetzen.

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