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Beleidigung § 185 StGB

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»Beleidigung« ist ein Angriff auf die Ehre durch eine – zur Kenntnis eines anderen gelangte – Kundgabe (Äußerung) der eigenen Nicht-, Gering- oder Missachtung.

Ein solcher Achtungsmangel ist zu bejahen, wenn die Äußerung nach ihrem objektiven Sinngehalt dem Betroffenen entweder den elementaren Menschenwert oder den ihm zukommenden personalen oder ethisch-sozialen Geltungswert durch Zuschreibung negativer Qualitäten ganz oder teilweise abspricht und dadurch seinen grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt.

Zu beachten ist, dass die Beleidigung als Werturteil (gegenüber dem Betroffenen oder Dritten) oder als unwahre (str. Rn. 123) ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen möglich ist; zur Beleidigung durch einen geschlechtlichen Angriff s. Rn. 124.
Als Betroffener (passiv beleidigungsfähig) kommt nicht nur der lebende Mensch, sondern auch eine Personengemeinschaft in Betracht (sog. »Kollektivbeleidigung« Rn. 126). Davon zu trennen ist die Beleidigung einzelner Mitglieder einer Personenmehrheit unter einer sog. »Kollektivbezeichnung« (Rn. 127 f).
Äußert sich der Täter über Dritte innerhalb eines vertraulichen Personenkreises (Familie, Freunde), so kann die Beleidigung entfallen, wenn die Vertraulichkeit der Äußerung nach den Umständen erkennbar ist und gewährleistet erscheint (Rn. 129).

Literatur:

MK-Pegel Vor § 185 Rn. 38 ff, § 185 Rn. 8 ff; SK-Rogall Vor § 185 Rn. 33 ff, § 185 Rn. 1 ff. Einführend: Geppert Jura 2002, 820 ff und Jura 2005, 244 ff; zur Beleidigung in sozialen Netzwerken: Krischker JA 2013, 488 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: zu Rn. 123 BayObLG NJW 1959, 57 f; zu Rn. 124 BGHSt 36, 145 (148 ff – „Sexualbeleidigung“); zu Rn. 126 BGHSt 6, 186 (189 ff – Beleidigungsfähigkeit einer Körperschaft); zu Rn. 127 f BVerfG NJW 1994, 2943 f und 1995, 3303 ff; BGHSt 36, 83 ff; zu Rn. 128 BVerfG NJW 2007, 1194 (zur Reichweite der beleidigungsfreien Sphäre); zu Rn. 130 BVerfGE 82, 272 (283 f). Beispielhaft: BayObLG NJW 1983, 2040 (2041 – Gastwirt weist Besuchswilligen ab); NJW 2005, 1291 f (Polizist als Wegelagerer); OLG Hamm NStZ-RR 2007, 140 f (Grenzschutzbeamter als Menschenjäger); OLG Karlsruhe NStZ 2005, 158 f („Sie können mich mal …“) mit abl. Anm. Jerouschek NStZ 2006, 345 f.

BayObLG NStZ-RR 2002, 211: „Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen … in seiner Ehre angreift. Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird.“

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