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III. Die Bereicherungsabsicht des Hehlers 1. Grundsätzliches
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Die »Bereicherungsabsicht« in § 259 I StGB (Hehlerei) entspricht grundsätzlich der bei Betrug und Erpressung vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie beschränkt sich also auf den »zielgerichteten« Vorteilswillen und das Erstreben eines geldwerten Vorteils. Der »Vermögensvorteil« fehlt z.B. beim Austausch gleichwertiger Leistungen (Erwerb der aus der Vortat stammenden Sache zu regulärem Kaufpreis), während andererseits ein »üblicher Geschäftsgewinn« als Vermögensvorteil ausreicht.[13] Eine sog. »Stoffgleichheit«, die bedeuten würde, dass der erstrebte Vorteil unmittelbar aus dem Gegenstand der Hehlerei stammen muss, wird von der Rechtsprechung und h.M. nicht verlangt.[14]