Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 128
2. Das heutige Verständnis
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Der Ausdruck »Stoffgleichheit« ist daher heute zum Synonym für ein Prinzip der »Unmittelbarkeit« oder der »Korrespondenz« zwischen Vorteil und Schaden geworden. Es reicht aus, wenn Vermögensminderung und Vorteil aufgrund derselben Vermögensverfügung derart in innerem Zusammenhang stehen, dass sich der aus der Verfügung erwachsende Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens auswirkt (»Unmittelbarkeitsprinzip«). – Die „Entsprechung“ fehlt, wenn Vermögensvorteil und Vermögensschaden auf jeweils verschiedenen Verfügungen beruhen (Nichtberücksichtigung »externer Vorteile«).
Dieses »Prinzip der unmittelbaren Korrespondenz« zwischen Vorteil und Schaden soll also sicherstellen, dass bloß »externe«, nicht mehr direkt aus dem geschädigten Vermögen ableitbare Vorteile bei der Bereicherungsabsicht außer Betracht bleiben. So genügt etwa eine mit der Schädigung angestrebte »Belohnung« nicht. Allerdings reicht eine Verfügung mit »unmittelbarem Doppeleffekt« – zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil des Bereicherten – grundsätzlich aus, auch wenn der Vermögensvorteil nicht das »genaue Spiegelbild« der Vermögensminderung ist.[11]
Zu beachten ist, dass die »Stoffgleichheit« im Verhältnis von geschädigtem und tätereigenem Vermögen fehlen, aber in der Beziehung zwischen dem Geschädigten und einem Dritten gegeben sein kann. Bereicherungsabsicht i.S. des § 263 StGB liegt dann vor, wenn sich die »Absicht« des Täters (auch) auf die Bereicherung des Dritten richtet (sog. »fremdnütziger Betrug«). Dies ist die Konstellation z.B. des Provisionsvertreter-Betrugs[12]: Der Vertreter will die Bereicherung des Vertretenen (die zu Lasten des Geschädigten geht), um dann die Provision zu erlangen.