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2. Die Kritik der Literatur

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Dieses Kriterium hat in der Literatur überwiegend Kritik erfahren, weil es nicht zur finalen Zweckrichtung des Absichtsbegriffs passt.[4] Stattdessen soll es in Fällen, in denen der Vermögensvorteil nicht eine notwendige Vorbedingung für das eigentliche Ziel des Täters (»notwendiges Zwischenziel«) darstellt, darauf ankommen, ob der Erfolg „zumindest mitursächlich für die Bildung des Tatentschlusses war“; dies sei danach zu beurteilen, „ob man diesen Erfolg hinwegdenken kann, ohne daß der Tatentschluß entfallen wäre“.[5] Rengier bezweifelt prinzipiell die Möglichkeit, »sichere Nebenfolgen« aus der Bereicherungsabsicht auszuscheiden, und will sie wie Zwischenziele behandeln.[6]

Zum Problemkreis der auf ein »Zwischenziel« gerichteten Bereicherungsabsicht gehört auch ein Fall, den das BayObLG[7] 1971 zu entscheiden hatte: Danach soll in Bereicherungsabsicht handeln, wer unter falschem Namen Waren bestellt und an andere Personen liefern lässt, um sie „wegen der Bezahlung zu ärgern“.[8]

Strafrecht Besonderer Teil

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