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II. Die Beleidigung durch »geschlechtlichen Angriff«

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Sog. »Sexualangriffe« (also die Vornahme sexueller Handlungen) sind von der Rechtsprechung ursprünglich in weitem Umfang auch als Äußerungen der Missachtung gedeutet und unter § 185 StGB subsumiert worden (Angriff auf die »Geschlechtsehre«). Derartige Angriffe auf Kinder, Jugendliche oder Ehegatten wurden häufig zugleich als Beleidigung der Eltern bzw. des anderen Ehegatten bewertet.[7] Nach der Reform des Sexualstrafrechts (1973) und auf die Kritik des Schrifttums hin hat die Rechtsprechung diesen Standpunkt wesentlich eingeschränkt und jedenfalls verbal auch grundsätzlich geändert.[8] Zusammenfassend BGH NStZ 2007, 218: „Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.“ – Mit dieser Tendenz stimmt das Schrifttum weitgehend überein, kritisiert jedoch, dass sich die neuere Rechtsprechung nicht stets an diesen »Grundsatz« hält. Überwiegend wird betont, dass sexualbezogene Handlungen nur dann eine Beleidigung darstellen, wenn sie über den noch unspezifischen Angriff auf Personenwürde, allgemeines Persönlichkeitsrecht oder sexuelle Selbstbestimmung hinaus zusätzlich die Einschätzung einer »Minderwertigkeit« des Opfers zum Ausdruck bringen.[9]

Strafrecht Besonderer Teil

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