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Bereicherungsabsicht/Vorteilsabsicht §§ 263 I, 253 I (259 I) StGB

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Die »Bereicherungsabsicht« – Vorteilsabsicht – setzt voraus, dass der Täter einen Vermögensvorteil (Bereicherung) für sich oder einen Dritten zielgerichtet anstrebt, es ihm also auf den Vorteil als Erfolg seines Verhaltens »ankommt« (Bereicherungsabsicht als »zielgerichteter Erfolgswille«; dolus directus 1. Grades Rn. 136 ff). Dabei muss der Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen erstrebt werden (Prinzip der sog. »Stoffgleichheit« Rn. 139 f).

»Vermögensvorteil« (Bereicherung) ist jede günstigere Gestaltung – wirtschaftliche Verbesserung – der Vermögenslage. Sie kann nicht nur durch den wertsteigernden Erwerb von Vermögenspositionen (»Vermehrung der Aktivposten«), sondern auch durch die Abwehr von Vermögensnachteilen begründet werden: z.B. Abwendung des drohenden Verlustes eines Vermögensobjekts, Ersparung von Aufwendungen, Befreiung von bzw. Nichterfüllung einer Verbindlichkeit, Verbesserung der Durchsetzbarkeit eines vermögensrechtlichen Anspruchs. – Nichtwirtschaftliche Vorteile (immaterielle Vergünstigungen, bloße »Annehmlichkeiten«) bleiben außer Betracht.

Literatur:

LK-Tiedemann § 263 Rn. 248 ff; MK-Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 761 ff. Einführend: Wittig JA 2013, 401 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend zur »Absicht« (Rn. 136 ff): RGSt 27, 217 (219 f); BGHSt 16, 1 (4 ff); BGH NJW 1988, 2623 f. Beispielhaft: BGH StV 2000, 78 (79 – zusätzliche Forderungssicherung als Vorteil); OLG Braunschweig NJW 1957, 600 f (Vermögensvorteil als notwendige oder mögliche Folge); OLG Jena NStZ 2006, 450 (451 – Bezugspunkt der Absicht bei abgepresstem Besitz).

RGSt 27, 217 (220): „Es handelt … auch derjenige betrügerisch, dessen Wille gleichzeitig, sei es nebeneinander, sei es nacheinander, von zwei Vorstellungen beherrscht wird: er will entweder neben anderweitigen Zwecken zugleich eine bessere Gestaltung der eigenen oder fremden Vermögenslage erreichen und wird so von einem doppelten Beweggrunde geleitet; oder er will die … in erster Reihe nicht interessierenden Vermögensvorteile lediglich als das Mittel für einen anderweit dahinter liegenden Endzweck und ordnet solchergestalt dem ihn primär leitenden Beweggrunde einen damit untrennbar verknüpften, mehr subsidiären unter. In beiden Fällen liegt die von § 263 StGB erforderte ›Absicht‹ vor.“

BGH NJW 1988, 2623: „Es muß [dem Täter] – zumindest auch – auf die mit dem erstrebten Vorteil – objektiv – verbundene Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes seines Vermögens angekommen sein. Es reicht nicht aus, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht.“

Grundlegend zur »Stoffgleichheit« (Rn. 139 ff): BGHSt 6, 115 (116); 34, 379 (391). Beispielhaft: BGHSt 21, 384 (386 – Provisionsvertreterbetrug); BayObLG MDR 1964, 776 (777 – „Paketzustellung“ durch Dieb); NJW 1987, 1654 (1656 – Wohnungsräumung) mit Bspr. Rengier JuS 1989, 802 (804 f); BayObLG NStZ 1994, 491 (492 – Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung) mit krit. Anm. Seier NZV 1995, 34 f; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2694 (2695 – Eingehungsbetrug).

BGHSt 6, 115 (116): „Dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, veranlaßt, muß die Vermögensbeschädigung unmittelbar herbeiführen… Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen m.a.W. einander entsprechen. Das eine muß gleichsam die Kehrseite des anderen sein.“

BGHSt 34, 379 (391): „Ein der Höhe nach mit dem Schaden identischer Vorteil wird nach § 263 StGB nicht vorausgesetzt.“

BGH NStZ 2003, 264: „Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (›Stoffgleichheit‹).“

OLG Karlsruhe NJW 1959, 398 (399): Der Ausdruck Stoffgleichheit „verleitet zu der unzutreffenden Meinung, Vermögenszuwachs auf der einen und Vermögenseinbuße auf der anderen Seite müßten gestaltgleich sein. In Wirklichkeit bedeutet die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs lediglich, daß der erstrebte Vorteil und der Schaden unmittelbar durch eine und dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten herbeigeführt werden müssen.“

Grundlegend zum »Vermögensvorteil«: RGSt 50, 277 (279); 53, 109 (111). Beispielhaft: RGSt 1, 318 (319 – abgenötigte Forderungsbegleichung von einem anderen als dem Hauptschuldner); BGHSt 14, 386 (388 f – Besitzentzug); BGH, VRS 42 (1972), 110 (111 – Kfz-Papiere); OLG Stuttgart NJW 1962, 502 (503 – Vertrag zugunsten Dritter).

RGSt 50, 277 (279): „Vermögensvorteil bedeutet … eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens… Findet kein unentgeltlicher Erwerb statt, besteht die vermögensrechtliche Veränderung vielmehr im Austausch von Leistung und Gegenleistung, so müssen daher Leistung und Gegenleistung ihrem Werte nach gegeneinander abgewogen werden, … unter Prüfung des Einflusses, den der Austausch auf die Gesamtgestaltung der Vermögenslage ausübt.“

RGSt 53, 109 (111): Unter einen Vermögensvorteil „fällt jede tatsächlich günstigere Gestaltung der Vermögenslage, mithin nicht nur die Erlangung eines Vermögensvorteils, sondern auch die Erhaltung eines bereits erlangten, aber gefährdeten Vermögensvorteils und demzufolge auch die Abwendung eines dem Vermögen drohenden Nachteils.“

BGH StV 2011, 412 (413): Als „Vermögenszuwachs kann auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden, … selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Jedoch ist der bloße Besitz … nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter … nutzen will.“

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