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4. Äußerungen »im engsten Kreis« (beleidigungsfreie Sphäre)

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Dass vertrauliche Äußerungen über Dritte innerhalb »besonders enger Lebenskreise« nicht als Beleidigung bzw. üble Nachrede strafbar sind, ist heute im Grundsatz anerkannt. Über die nähere Begründung dieser Einschränkung besteht allerdings noch Uneinigkeit, ebenso – im Zusammenhang damit – über ihre deliktssystematische Einordnung und über den genaueren Umfang dieser sog. »beleidigungsfreien Sphäre«. Als Begründung wird vielfach hervorgehoben, dass die Rechtsordnung dem legitimen Bedürfnis (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) nach einem »Freiraum« der Persönlichkeit Rechnung tragen müsse, in dem sich der Mensch vertraulich-ungezwungen über Dritte aussprechen und von eventuell »angestauten Emotionen« entlasten könne (Ventilfunktion des Freiraums).[24] In deliktssystematischer Hinsicht wird vorgeschlagen, bereits auf tatbestandlicher Ebene den Kundgabecharakter der Missachtung i.S. des § 185 StGB zu verneinen[25] oder eine »teleologische Reduktion« des Tatbestandes vorzunehmen.[26]

Umstritten ist die Reichweite der »beleidigungsfreien Sphäre«. Während diese mitunter auf den »engsten Familienkreis« sowie »besonders enge Freundschaften« beschränkt wird,[27] wollen andere sie auch auf »sachlich begründete Vertrauensverhältnisse« ausdehnen, die – wie etwa bei Ärzten oder Anwälten – durch eine Schweigepflicht des Gegenübers (§ 203 StGB) abgesichert sind.[28] Strittig ist zudem der Anwendungsbereich innerhalb der §§ 185 ff StGB: Überwiegend wird die »beleidigungsfreie Sphäre« auf §§ 185, 186 StGB beschränkt, da kein schützenswertes Interesse daran bestehe, wider besseres Wissen ehrkränkende Tatsachenbehauptungen i.S. von § 187 StGB (Verleumdung) aufzustellen.[29]

Strafrecht Besonderer Teil

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