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III. Kollektivbeleidigung und Sammelbeleidigung (Kollektivbezeichnung)

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Bei der sog. »Kollektivbeleidigung« sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: die Beleidigung des »Kollektivs« durch Ehrverletzung einer – beleidigungsfähigen – Personengemeinschaft (Kollektivbeleidigung Rn. 126) und die Beleidigung mehrerer/vieler Individualpersonen unter einer »Kollektivbezeichnung« (Rn. 127). Während dort die Korporation bzw. Institution in ihrer Ehre verletzt wird, werden hier die vom Sammelbegriff (Kollektivbegriff) getroffenen Einzelpersonen beleidigt. Nur die erste Fallgruppe gehört in den Problemkreis der »Beleidigungsfähigkeit«; bei der zweiten Fallgruppe geht es dagegen um die Bestimmung von Inhalt und Zielrichtung der Äußerung.

Strafrecht Besonderer Teil

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