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3. Die Sammelbeleidigung von Bundeswehrsoldaten

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Anerkannt ist, dass pauschale Herabsetzungen etwa »der Akademiker«, »der Polizei« oder »der Abgeordneten« für eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nicht ausreichen. Gegenstand lebhafter Auseinandersetzung war die Frage, ob die – aktiven – Soldaten der Bundeswehr durch herabsetzende Äußerungen über das Soldatentum und »die Soldaten« beleidigt werden (»Soldaten sind Mörder/potentielle Mörder« usw.). Die Rechtsprechung hat dies grundsätzlich anerkannt.[20] Danach soll die „Größe der beleidigten Gruppe“ kein Hindernis für die Beleidigung aller Mitglieder sein, wenn ein herabsetzendes Kriterium verwendet werde, „das eindeutig allen Soldaten zuzuordnen ist, weil es ein äußeres Verhalten und ein objektives Eingebundensein in das angefochtene Kollektiv beschreibt“[21]. Das BVerfG[22] hat mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit diesen Standpunkt aber nur mit erheblichen Einschränkungen anerkannt. Sie betreffen insbesondere Äußerungen, die sich nicht eindeutig gerade auf die »Bundeswehr« und deren Angehörige beziehen, sondern auch so verstanden werden können, dass sie sich gegen »Soldatentum und Kriegshandwerk« schlechthin richten, d.h. in übersteigerter Form eine »pazifistische Grundsatzkritik« am Töten im Krieg (usw.) zum Ausdruck bringen sollen.[23]

Strafrecht Besonderer Teil

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