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1. Die Rechtsprechung zur »sicheren/erwünschten« Folge
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Die Rechtsprechung bezieht in die »Absicht« der Bereicherung auch Vermögensvorteile ein, die der Täter zwar nicht eigentlich »erstrebt«, mit denen er jedoch »als sichere und erwünschte Folge seines Handelns« rechnet.[2] Nach der schon in RGSt 27, 217 (219) anklingenden Formel von der „erwünschten Nebenfolge“ genügt es, „daß es dem Täter auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mögen ihn daneben auch andere Zielvorstellungen … erfüllen, ja mag jene Folge für ihn nur das Mittel zu einem anderen Zweck sein“.[3] Die Anwendung dieser begrifflich unklaren Formel – Vermischung von »Nebenzweck«, »Zwischenziel« und bloßer »Begleitfolge« – läuft praktisch darauf hinaus, dass bei Vermögensvorteilen, die nicht das Primär- oder Zwischenziel darstellen, nur mehr nach dem emotionalen Kriterium differenziert wird, ob ein subjektiv »sicherer« Vorteil dem Täter erwünscht (»willkommen«) oder unerwünscht (»lästig«, »unangenehm«) ist.