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II. Die sog. »Stoffgleichheit« 1. Die Herkunft des Begriffs
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Das Erfordernis der sog. »Stoffgleichheit« soll die Struktur des Betruges – und der Erpressung – als »Vermögensverschiebungsdelikt« gewährleisten, bei dem der erstrebte Vorteil nicht eine beliebige wirtschaftliche Besserstellung, sondern das Gegenstück (Kehrseite) der Vermögensminderung ist. In seiner ursprünglichen Form entstammt das Prinzip der »Identitätstheorie« (Binding, A. Merkel). Sie verstand die Vermögensverschiebung als »Transport« eines identischen Objekts aus dem Vermögen des Geschädigten in dasjenige des Bereicherten. Mit dieser Beschränkung auf eine substanzielle Identität des Gegenstandes hat sich der Gedanke der »Stoffgleichheit« nicht durchzusetzen vermocht, und der Begriff ist deshalb im Grunde missverständlich.[9] Angesichts der wirtschaftlichen Ausdifferenzierung des Vermögens- und Schadensbegriffs[10] wären viele Varianten betrügerischer Schädigung in Bereicherungsabsicht nicht mehr erfassbar, wenn eine echte »Stoffgleichheit« verlangt werden müsste.