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2. Der Vortäter als bereicherter »Dritter«?
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Bei der Absicht, »einen Dritten zu bereichern«, ist – namentlich für die Absatzhehlerei – umstritten, ob »Dritter« auch der Vortäter sein kann (der im Gesetz allerdings als »anderer« bezeichnet ist). Der BGH hat dies ursprünglich ohne Einschränkung angenommen[15] und mit dieser Auffassung in der Literatur z.T. Zustimmung gefunden.[16] Doch hat der BGH später seinen Standpunkt dahin modifiziert, dass eine »Drittbereicherungsabsicht« zugunsten des Vortäters jedenfalls dann nicht genügt, wenn der Hehler „ausschließlich mit dem Ziel handelt, dem Vortäter den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu erhalten“; komme es dem Hehler nicht darauf an, dem Vortäter einen über den Sachbesitz hinausgehenden Vorteil zu verschaffen, so stelle sich die Tat als Begünstigung (§ 257 StGB) dar.[17] In dieser Entscheidung hat der BGH zugleich seine Zustimmung zur überwiegenden Auffassung angedeutet, dass die Absicht, nur den Vortäter zu bereichern, als »Drittbereicherungsabsicht« i.S. des § 259 I StGB generell nicht ausreicht.[18]
Begründet wird diese Ansicht[19] mit dem Wortlaut – »ein anderer« – und vor allem mit der beschränkten Funktion der »Drittbereicherungsabsicht«, die nach der Entstehungsgeschichte auf Fälle der »Drittverschaffung« ausgerichtet sei: Erwerb z.B. für den Geschäftsherrn.[20] Zu beachten ist hierbei, dass auch nach der Auffassung, die den Vortäter als »Dritten« einbezieht, eine auf die bloße Sicherung der erlangten Vorteile gerichtete Absicht nicht ausreicht.[21]