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5. Wahrnehmung berechtigter Interessen

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Die Rechtswidrigkeit der Beleidigung wird nicht nur durch allgemeine Rechtfertigungsgründe (z.B. § 32 StGB), sondern auch durch den speziellen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgeschlossen. Dieser setzt ein anerkennenswertes Interesse individueller (z.B. bei einem Gerichtsverfahren) oder allgemeiner Art (etwa die Presseberichterstattung) beim Täter voraus, welches gegen die Ehrverletzung abzuwägen ist. Dabei ist u.a. die „Vorgeschichte“[30] und die Zielrichtung (öffentliche Meinungsbildung?) der Äußerung einerseits und der Umfang der Verbreitung der Ehrverletzung andererseits[31] zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht muss der Täter zur Wahrnehmung dieses Interesses handeln.

Eine Abwägung scheidet jedoch ausnahmsweise aus, wenn die Äußerung als Formalbeleidigung oder als bloße Schmähkritik zu bewerten ist. Das BVerfG bejaht Letzteres erst dann, „wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“. Dieses sei der Fall, wenn der „ehrbeeinträchtigende Gehalt“ der Schmähung „von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand.“[32]

Strafrecht Besonderer Teil

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