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Erläuterungen I. Anforderungen an die »Absicht«

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Für das absichtliche »Anstreben« des Vorteils ist erforderlich, dass die Vorstellung, den Vorteil herbeizuführen, auf den Tatentschluss bestimmend einwirkt.[1] Doch braucht die Erlangung/Verschaffung des Vermögensvorteils weder die »letzte Triebfeder« (Endziel, Motiv) noch der einzige, maßgebende oder auch nur überwiegende Zweck des Handelns zu sein: Es genügt, dass der Vermögensvorteil neben anderen Zielen (»Nebenzweck«) oder als Mittel für einen anderen Zweck (»Zwischenziel«) angestrebt wird.

Ein auf den Vermögensvorteil »zielgerichteter« Wille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter den Eintritt des Vorteils (auf der Wissensseite) nur für möglich hält. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Vorteil für den Täter lediglich eine notwendige oder mögliche Nebenfolge seines ausschließlich (»dominant«) auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens darstellt; die Rechtsprechung will insoweit allerdings danach differenzieren, ob der Vermögensvorteil dem Täter »erwünscht« oder »unerwünscht« ist (Rn. 137).

Strafrecht Besonderer Teil

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