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Behindern §§ 115 III 1 (§ 114 III a.F.), 323c II StGB
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Der Hilfeleistende wird behindert, wenn der Täter ihm bei Unglücksfällen (Rn. 531), gemeiner Gefahr oder Not die Hilfeleistung nicht nur unerheblich erschwert; bei § 323c II StGB genügt es, dass einem Hilfeleistungswilligen bereits die Ausübung seines Willens in nicht nur unerheblicher Weise erschwert wird.
Literatur:
Fischer § 323c Rn. 24 ff; Heger/Jahn JR 2015, 508 ff (zu § 114 III StGB a.F.) und KriPoZ 2017, 113 ff (zum insoweit gleichlautenden Gesetzentwurf in BT-Drs. 18/9327); NK-Paeffgen § 114 Rn. 11a ff (zu § 114 III StGB a.F.)
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Hinweise:
Anders als beim Widerstandleisten (§ 113 StGB) muss die Tathandlung »Behindern« nicht nur gegen die Vollstreckungs- bzw. Rettungstätigkeit gerichtet sein, sie muss diese auch beeinflussen, indem dem Hilfeleistenden die – generell zur Hilfe geeignete – Tätigkeit zumindest erschwert wird. Insoweit lassen sich die §§ 115 III 1, 323c II StGB als Erfolgsdelikte kennzeichnen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Erfolg der Hilfeleistung beeinträchtigt wird.[1] Denn nicht die Hilfeleistung, sondern der Hilfeleistende (bei § 323c II StGB auch der Hilfeleistungswillige) muss in seiner (gewollten) Tätigkeit behindert werden. Daher ist es unerheblich, ob die Gefahr für den Hilfsbedürftigen ohne die Behinderung der Hilfeleistung abgewendet oder verringert worden wäre.[2] So wird eine Hilfeleistung zwar auch behindert, wenn der Hilfsbedürftige zum Zeitpunkt der Handlung bereits verstorben ist – allerdings wird der Tatbestand nicht verwirklicht, da es an dem vom Gesetz vorausgesetzten Unglücksfall fehlt,[3] sofern man mit der h.M. das Vorliegen eines Unglücksfalls ex post bestimmt (dazu Rn. 534 f).
Mitunter wird ein »Behindern« schon bei einer nicht unerheblichen »Störung« des Hilfeleistenden angenommen.[4] Begrifflich kommt dem »Behindern« jedoch eine hinderliche Wirkungsweise zu, die treffender durch das Erschweren ausgedrückt wird – anderenfalls käme eine Tatverwirklichung bei § 323c II StGB[5] z.B. schon bei wiederholter verbaler oder sonstiger akustischer Einwirkung (laute Musik, Hupen) in Betracht.
§ 115 III 1 StGB stellt mit den zusätzlichen Anforderungen an die Tathandlung (Behindern durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt) und die Begrenzung der Hilfeleistenden auf die dort genannten Berufsgruppen eine Qualifikation des § 323c II StGB dar; insoweit ist § 115 III 1 StGB im sechsten Abschnitt des StGB schlicht fehl platziert.