Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 89
2. Die Auseinandersetzung in der Literatur a) Die verschiedenen Positionen
Оглавление103
Auf der Grundlage dieses Konsenses gehen jedoch die Auffassungen über die Systematisierung und den Gefährlichkeitsmaßstab erheblich auseinander.[4] Die Literatur ordnet die »lebensgefährdende Behandlung« überwiegend nicht den »konkreten«, sondern – mit unterschiedlicher Terminologie – eher den »abstrakten« Gefährdungsdelikten zu. Dabei wird freilich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der »konkreten Umstände« hervorgehoben, andererseits die Gefahr manchmal auch als »abstrakte« oder »typische« bezeichnet. Die Tendenz zur Ablehnung eines echten konkreten Gefährdungsdelikts ist an dem – aus der Judikatur stammenden – Hinweis erkennbar, dass die Behandlung zur Lebensgefährdung lediglich »geeignet« sein müsse. In diesem Zusammenhang werden auch Begriffe wie »konkret-abstraktes«, »potenzielles Gefährdungsdelikt« oder »Eignungsdelikt« verwendet. Wolter sieht darin die Option für ein »potenzielles konkretes Lebensgefährdungsdelikt«. Es kennzeichne sich dadurch, dass der Täter nach den konkreten Einzelumständen ein »adäquates Gefährdungsrisiko« schaffe (ernsthafte ex-ante-Gefahr eines Lebensgefährdungserfolges), welches sich jedoch nicht nachträglich in einem »konkreten Gefahrerfolg« realisieren müsse.[5] Demgegenüber wird von einer Minderheitsauffassung betont, dass die lebensgefährdende Behandlung ein echtes »konkretes Gefährdungsdelikt« darstelle, bei dem der Eintritt einer »konkreten Lebensgefahr« erforderlich sei.[6]