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2. Der Tatbezug der Verwendungsabsicht
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Von diesen Fragen zu trennen ist ein anderer – wenig behandelter – Punkt der »Verwendungsabsicht«: das Problem des »zeitlichen Tatbezugs« dieses Einsatzwillens. Anders als in § 121 III 2 Nr. 2 StGB (»um die Waffe bei der Tat zu verwenden«) oder in §§ 177 VIII Nr. 1, 250 II Nr. 1 StGB (Verwendung »bei der Tat«) bezieht das Gesetz in den übrigen Vorschriften den geforderten Einsatzwillen nicht ausdrücklich nur auf die »Tat«, d.h. auf die Tatausführung i.S. der jeweiligen Grundtatbestände: Vgl. z.B. §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB, aber auch §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB, soweit dort für das »gefährliche Werkzeug« eine Verwendungsabsicht vorausgesetzt werden muss (Rn. 793 ff). Da es freilich nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, eine Verwendungsabsicht zuzulassen, die sich auf einen beliebigen späteren Zeitpunkt richtet, ist auch der zeitliche Tatbezug beim Einsatzwillen nicht anders zu interpretieren als beim »Beisichführen« (Rn. 118 f) oder bei solchen Vorschriften, die ausdrücklich die Absicht einer Verwendung »bei der Tat« verlangen.
Dies bedeutet, dass der Täter/Beteiligte den Willen haben muss, den Gegenstand entweder bei der eigentlichen Tatausführung – vom Versuchsbeginn bis zur Vollendung – oder jedenfalls in der Beendigungsphase (Beutesicherung) einzusetzen: chronologische »Deckungsgleichheit« zwischen »Beisichführen« und beabsichtigtem Einsatzzeitpunkt. Nach der Rechtsprechung soll es jedoch bei Diebstahl oder Raub genügen, wenn der Täter das Werkzeug lediglich zur Sicherung des Rückzugs (Flucht) nach fehlgeschlagener Tat benutzen will, obwohl andererseits ein »Beisichführen« in dieser Zeitspanne gerade verneint wird.[17]
Führt der Täter im Versuchsstadium einen qualifikationsbegründenden Gegenstand bei sich (etwa eine Schusswaffe), verzichtet er darauf jedoch vor Vollendung der Tat freiwillig, ohne die Deliktsausführung als solche aufzugeben, so stellt sich das Problem des sog. »Teilrücktritts« (von der nur im Versuchsstadium verwirklichten Qualifikation).[18]