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II. Das »Beisichführen« in der Beendigungsphase

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Umstritten ist, ob in den Zeitraum des Beisichführens »bei Begehung der Tat« das Stadium nach (formeller) Vollendung bis zur (materiellen) »Beendigung«, die sog. »Beendigungsphase«, einbezogen werden kann. Die Rechtsprechung lässt dies grundsätzlich zu;[7] sie verneint allerdings die Voraussetzungen beim Mitführen des Gegenstandes nur auf der Flucht nach gescheitertem Versuch.[8] Dieselbe Frage stellt sich für das »Verwenden« eines Gegenstandes »bei der Tat« i.S. der §§ 250 II Nr. 1, 177 VIII Nr. 1 StGB und allgemein für die Anwendbarkeit von Qualifikationen/Regelbeispielen in der »Beendigungsphase«.[9] In der Literatur sind die Auffassungen zur Berücksichtigung der Beendigungsphase geteilt.[10] Das Problem hängt mit der prinzipiellen Frage nach der Anerkennung einer sog. »Deliktsbeendigung« (zum Nachteil des Täters) zusammen.[11]

Der »Beendigungslehre« liegt der Gedanke zugrunde, dass das Gesetz mit der formellen Vollendung des Delikts nur das Mindestmaß des Unrechts bezeichnet, das zur vollständigen Tatbestandserfüllung notwendig ist. Damit sei jedoch das Unrecht materiell nicht stets abgeschlossen, sondern könne häufig nach Eintritt der Vollendung – bis zur »Beendigung« – noch weiter verwirklicht, insbesondere intensiviert werden. Dieses Stadium, die sog. »Beendigungsphase«, werde vom jeweiligen Tatbestand miterfasst, soweit dies sein Wortlaut zulasse. Deshalb erschöpfe sich etwa die »Wegnahme« i.S. des § 242 StGB nicht in der Herbeiführung des Gewahrsamswechsels (Vollendung), sondern umfasse zugleich die nachfolgende Sicherung der Beute.

Die Gegner dieser Auffassung machen in erster Linie geltend, dass das Gesetz solches »Nachtatverhalten« in den maßgeblichen Grundtatbeständen nicht (mehr) typisiert habe: Die tatbestandsmäßige »Wegnahme« z.B. sei mit der Begründung neuen Gewahrsams abgeschlossen. Auch auf die Verwirklichung der Zueignungsabsicht durch Herbeiführung des »Zueignungserfolges« (Sicherung der Beute) könne nicht abgestellt werden; ein solcher »Erfolg« liege außerhalb des objektiven Tatbestandes. Hinzu komme, dass der »Beendigungszeitpunkt« selbst nicht hinreichend genau bestimmbar sei. Fazit: Die Einbeziehung des Beendigungsstadiums widerspreche dem Bestimmtheitsprinzip des Art. 103 II GG.[12] In zweiter Linie wird hervorgehoben, dass bei Diebstahl und Raub die Phase der Beutesicherung nach Vollendung durch das besondere Delikt des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) zwar lückenhaft, aber speziell und abschließend erfasst sei. Diese gesetzliche Spezialregelung dürfe nicht durch einen Rückgriff auf das »Beendigungsstadium« vorangegangener Delikte unterlaufen werden.[13]

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