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Erläuterungen I. Allgemeines

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Das »Beisichführen« ist ein objektives Merkmal des jeweiligen Qualifikationstatbestandes oder Regelbeispiels, das die »Einsatzfähigkeit« des beweglichen[1] Gegenstandes und die darauf regelmäßig beruhende potenzielle Gefährlichkeit charakterisiert. Das Merkmal hat eine räumlich-örtliche Komponente (»bei sich«), die durch das Näheverhältnis des Täters/Beteiligten zum Gegenstand bestimmt wird[2] (»Verfügbarkeit«, »Zugriffsbereich«), und zugleich eine zeitlich-tatbezogene Komponente (»bei der Tat«), die das Beisichführen auf die »Begehung der Tat« beschränkt. Der dafür maßgebliche Zeitraum, innerhalb dessen ein Beisichführen zu irgendeinem Zeitpunkt ausreicht, beginnt mit dem »unmittelbaren Ansetzen« zur Verwirklichung des Grundtatbestandes (Versuchsbeginn) und ist spätestens nach »Beendigung« der Tat überschritten (Rn. 119). In subjektiver Hinsicht gehört zum »Beisichführen« nicht notwendig der Wille, den Gegenstand bei der Tat zu verwenden (Einsatzwille), wohl aber ein auf das objektive Beisichführen bezogener Vorsatz in Form des – auch unreflektierten – Bewusstseins der »Verfügbarkeit« über den Gegenstand bei Tatbegehung.[3] Zusätzlich zu diesem Vorsatz verlangen bestimmte Vorschriften eine besondere »Verwendungsabsicht« (Rn. 120 f).

Die notwendige Erweiterung der räumlichen Komponente – über den unmittelbaren Körperbezug hinaus – auf Gegenstände im »Zugriffsbereich« ändert freilich nichts daran, dass das Beisichführen eine Handlung des Täters/Beteiligten darstellen muss. Deshalb kann es für die »Verfügbarkeit« nicht ausreichen, dass der Täter nur »zufällig«[4] in den Zugriffsbereich des Gegenstandes gelangt, indem er z.B. am Tatort eine Waffe oder ein sonstiges Werkzeug vorfindet. Er muss sich vielmehr die Zugriffsmöglichkeit, z.B. durch eine gezielte Positionierung seiner Person oder des Werkzeugs am Tatort, »selbst verschafft« oder bewusst erhalten haben.[5] Die Rechtsprechung verlangt darüber hinaus, dass ein nur vorgefundener Gegenstand am Tatort auch tatsächlich »ergriffen« wird.[6]

Strafrecht Besonderer Teil

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