Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 103
Beisichführen eines Gegenstandes (Schusswaffe, Waffe, Werkzeug/Mittel) bei Tatbegehung §§ 244 I Nr. 1a, b, 250 I Nr. 1a, b, 250 II Nr. 2, 113 II 2 Nr. 1, 121 III 2 Nr. 1, 2, 125a 2 Nr. 1, 2, 177 VII Nr. 1, 2 StGB
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Der Täter – oder andere Beteiligte – »führt« den Gegenstand nicht nur »bei sich«, wenn er ihn in der Hand hält oder am Körper trägt, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise eine Lage schafft, in der ihm der (bewegliche) Gegenstand unmittelbar »zur Verfügung steht«.
Diese Verfügbarkeit ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in seinem Zugriffsbereich befindet, dass er ihn ohne nennenswerten Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten ergreifen und verwenden kann (räumliche Komponente des »Beisichführens« Rn. 118). |
Ein Beisichführen »bei Tatbegehung« (zeitliche Komponente) setzt nicht voraus, dass der Gegenstand zur Tat bereits mitgebracht und/oder während der gesamten Ausführung mitgeführt wird. Es genügt ein »Beisichführen« zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Vollendung (unstr.) oder Beendigung (str. Rn. 119) der Tat.
Literatur:
LK-Vogel § 244 Rn. 28 ff; S/S/Bosch § 244 Rn. 6 f, § 250 Rn. 6 ff. Einführend: Geppert Jura 1992, 496 ff; Rengier, BT 1, § 4 Rn. 43 ff.
Rechtsprechung
Grundlegend: RGSt 55, 17 f (zugriffsbereiter Gegenstand); BGHSt 13, 259 (260 – Beisichführen zwischen Versuchsbeginn und Vollendung); 20, 194 (197 – Beisichführen in der Beendigungsphase) mit Anm. Weber JZ 1965, 418 f; BGHSt 29, 184 (185 – Mitgeführte Waffe aus der Beute); 31, 105 ff (kein Beisichführen nach misslungenem Raubversuch); 52, 376 (377 f – kein Beisichführen bei Einsatz zur Flucht ohne Beutesicherungsabsicht); BGH NStZ 1984, 216 f (zum Teilrücktritt). Beispielhaft: BGH NJW 1994, 1166 (1167 – Deponieren eines Gegenstandes in der Opfersphäre) mit krit. Anm. Kelker StV 1994, 657 f und Otto Jura 1997, 464 (474), zust. SK-Sinn, 8. Aufl., § 250 Rn. 20; BGH NStZ 1998, 354 (Zurücklassen einer Schusswaffe im Pkw); 2003, 202 (Ergreifen eines Schraubenschlüssels am Tatort); 2015, 85 (Mitnahme eines Messerblocks) mit zust. Anm. Floeth (S. 88 f); BayObLG StV 1999, 383 (384 – kein Beisichführen eines feststehenden Messers im Rucksack), zust. NK-Kindhäuser § 244 Rn. 18, krit. W/Hillenkamp Rn. 267; BayObLG StV 2001, 17 (18 – Taschenmesser in der Hosentasche); OLG Hamm NStZ 2007, 473 f (Beisichführen durch Polizeibeamten).
BGHSt 31, 105 f: „Das Merkmal des Beisichführens setzt allerdings nicht voraus, daß der Täter (oder ein anderer Beteiligter) die Waffe in der Hand hält oder wenigstens am Körper trägt. Sie muß ihm jedoch ›zur Verfügung stehen‹, d.h. so in seiner räumlichen Nähe sein, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen kann… Wenn es auch nicht notwendig ist, daß der Täter die Waffe während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führt, so muß sie ihm doch zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen.“
BGH MDR 1980, 106 (bei Holtz): „Der Tatbestand setzt voraus, daß der Täter die Schußwaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Beginn und Beendigung der Tat bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann… Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur rechtlichen Vollendung…, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen“.
KG StV 2016, 651 (652 – zum Vorsatz): „Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (sogenanntes ‚parates Wissen‘)“. Dabei sind die Anforderungen zur Feststellung des Vorstellungsbilds des Täters um so höher, „je weniger der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gegenstandes eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungsmittel nahelegt“.