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3. Der Standpunkt der Rechtsprechung

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Die Rechtsprechung[12] hat die Frage der systematischen Einordnung bisher nicht ausdrücklich angesprochen, aber häufig hervorgehoben: Bei der Beurteilung der Lebensgefährlichkeit komme es nicht auf den eingetretenen Verletzungserfolg (»tatsächliche Lebensgefahr als Folge der Misshandlung«), sondern lediglich auf die »Art der Behandlung« an. Diese müsse nach den »konkreten Umständen« – z.B. Konstitution des Opfers, Intensität der Einwirkung, betroffene Körperpartien – erfahrungsgemäß »geeignet« sein, eine Lebensgefahr herbeizuführen, auch wenn die Gefahr sich nicht »verwirklicht« habe und der Erfolg nur »geringfügig« gewesen sei. Dabei ist mit der »Verwirklichung« der Gefahr deren Realisierung in einer konkret lebensgefährlichen Verletzung gemeint und mit »Erfolg« die Schwere der Verletzung.[13] Die neuere Rechtsprechung verwendet Formulierungen, die stärker auf die »generelle« oder »allgemeine Gefährlichkeit« der Behandlung abstellen, wenngleich stets unter Hinweis auf die »Berücksichtigung der konkreten Umstände« und die Irrelevanz des (Verletzungs-)»Erfolges«.[14]

Strafrecht Besonderer Teil

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