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3. Bußgeldkatalog und Fahrverbot

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In dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog sind in Fällen gröberer Verkehrsverstöße, z.B. bei höheren Geschwindigkeitsüber- und Abstandsunterschreitungen, in bestimmten Fällen des Rotlichtverstoßes oder bei grob falschem Überholen so genannte Regelfahrverbote vorgesehen. Darüber hinaus kommt ein Fahrverbot regelmäßig in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung nochmals eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Ein beharrlicher Pflichtverstoß eines Kraftfahrers und damit die Verhängung eines Fahrverbots setzt allerdings nicht ausnahmslos und notwendig die Rechtskraft der Vorahndungen voraus.[23]

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Es war zunächst streitig, ob diese Regelfahrverbote nach dem Bußgeldkatalog das Gericht immer verpflichten, ein solches Fahrverbot auch auszusprechen. Vielfach wurde in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass die Frage, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann, ausschließlich aus § 25 StVG zu entnehmen ist und zwar auch nach Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs. Diese Vorschrift, so diese Auffassung, habe wiederum durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Oberlandesgerichte eine einschränkende Auslegung erfahren. Danach sollte die Anordnung eines Fahrverbots nur in Betracht kommen, wenn ein grobes Fehlverhalten vorliegt und nur dann, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhält und auch darüber hinaus feststeht, dass der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg im Einzelfall nicht auch mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann.[24] Dies war offensichtlich die herrschende Auffassung.

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Eine andere Meinung verlangte keine Prüfung der Frage mehr, ob bei den im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelfällen nicht auch eine erhöhte Geldbuße ausreiche.[25]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIX. Fahrverbot › 4. Rechtsprechung des BGH und des BVerfG

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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