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6. Begründung

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Aus den § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 StPO ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde auf jeden Fall begründet werden muss. Die Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Rechtsbeschwerdeanträge und die Begründung müssen durch den Verteidiger bzw. Anwalt angebracht oder bei Gericht durch den Rechtspfleger aufgenommen werden. Auch ein Anwalt, der zuvor in der Sache nicht verteidigt hat, ist berechtigt.[50] Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz „i.V.“ spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Begründung ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.[51]

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Wie im Revisionsrecht wird unterschieden zwischen Verfahrens- und Sachrügen. Es muss zu erkennen sein, ob wegen einer Verfahrens- oder einer Sachrüge (oder wegen beider!) die Entscheidung angefochten wird.[52] Die Sachrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn erkennbar die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird.[53] Der Rechtsbeschwerdebegründung muss die Behauptung zu entnehmen sein, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist. Wenn die so genannte allgemeine Sachrüge erhoben wird, muss allerdings das Gericht grundsätzlich prüfen, ob materielles Recht verletzt ist, wozu auch gehört, ob eine Verletzung gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze oder ob Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse vorliegen.[54] Im Gegensatz zur Sachrüge sind die Anforderungen an die Erhebung der Verfahrensrüge äußerst streng, die den Mangel enthaltende Tatsache muss vollständig bezeichnet und angegeben werden, Bezugnahmen auf Protokoll, Akteninhalt etc. sind nicht zulässig. Hier gelten die für das Revisionsverfahren von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze. Die den prozessualen Mangel enthaltenden Tatsachen müssen so genau und vollständig bezeichnet und wiedergegeben werden, dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Hinzuziehung der Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern die behaupteten Tatsachen zutreffen.[55]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzXI. Rechtsbeschwerde › 7. Entscheidung des Gerichts

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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