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2. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Zulassungsbeschwerde

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Gemäß § 79 Abs. 1 OWiG ist gegen das Urteil und den Beschluss nach § 72 OWiG die Rechtsbeschwerde ohne weitere Zulassung nur möglich, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 € verhängt wurde (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn eine Nebenfolge angeordnet worden ist (z.B. Fahrverbot), es sei denn, dass es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert auf nicht mehr als 250 € festgesetzt worden ist (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG). Auch ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als 600 € festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG. Schließlich ist Rechtsbeschwerde möglich, wenn ein Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG) oder ein Beschluss nach § 72 OWiG trotz rechtzeitigen Widerspruchs des Betroffenen gegen das schriftliche Verfahren ergangen ist (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG).

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Eine Rechtsbeschwerde unmittelbar gegen eine Entscheidung, bei der eine Geldbuße bis zu 250 € ausgesprochen wurde, ist also nicht möglich, wenn nicht zugleich ein Fahrverbot verhängt wurde.

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Ansonsten ist gegen ein Urteil (nicht gegen einen Beschluss) die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gem. § 80 OWiG auf entsprechenden Antrag hin zugelassen worden ist. Dies ist möglich, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG).

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Allerdings wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als 100 € festgesetzt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als 150 € festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 OWiG. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagens des rechtlichen Gehörs steht nicht entgegen, dass eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden ist.[3]

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Im Verfahren vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag (Zulassungsverfahren) wird nicht mehr geprüft, ob schon vor Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts ein Verfahrenshindernis (z.B. Verjährung!) eingetreten war. Der Eintritt der Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt wird also grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Im Zulassungsverfahren kann eine Einstellung wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nur erfolgen, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Urteils eingetreten ist.[4] Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 5 OWiG. Die Frage der Verjährung kann im Zulassungsverfahren nur noch dann geprüft werden, wenn wegen eines anderen Rechtsfehlers die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird. Das Gleiche gilt bei Versagen des rechtlichen Gehörs.[5] Wird dagegen die Zulassungsbeschwerde wegen Fortbildung des Rechts beantragt, kann ein früheres Verfahrenshindernis wie Verjährung nicht berücksichtigt werden, weil insoweit richtungsweisende Entscheidungen auch in anderen Verfahren ergehen können, in denen die Rechtsbeschwerde nicht der Zulassung bedarf.[6] Nur ganz ausnahmsweise ist die Frage der Verfolgungsverjährung im Zulassungsverfahren dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um ein klärendes Wort zu einem noch nicht behandelten Problem zu sprechen.[7]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzXI. Rechtsbeschwerde › 3. Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Versagung des rechtlichen Gehörs

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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