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2. Voraussetzungen

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Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist nur zulässig, wenn der Betroffene als Kraftfahrzeugführer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt.[3] Allerdings sind stets auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.[4] Gegen den Fahrzeughalter, der nicht der Fahrer ist, kann kein Fahrverbot verhängt werden, dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVG. In der Regel ist ein Fahrverbot anzuordnen, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG (0,5-Promille-Gesetz) oder Fahren unter dem Einfluss bestimmter Drogen begeht. Auch hier kann allerdings die Verhängung eines Fahrverbots wegen Fehlens der Verhältnismäßigkeit entfallen, wenn das Fahrzeug nur wenige Meter etwa auf einem Parkplatz bewegt wird.[5] Das Gleiche gilt unter Umständen, wenn ein nicht fernliegender Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung vorliegt.[6]

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Eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Kraftfahrer sich ganz besonders verantwortungslos verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet.[7] Als Beispiele hierfür seien genannt die ganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften,[8] längeres Rückwärtsfahren auf der Autobahn mit Gefährdung,[9] Rechtsüberholen auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit mit Behinderung, mehrfaches Rotlichtüberfahren etc. Auch schwerwiegende Verkehrsverstöße, die fahrlässig begangen werden, können die Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Allerdings reicht einfache Fahrlässigkeit alleine oft nicht aus. Das Gericht muss die subjektive Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstosses feststellen. Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen, es muss immer ein objektiv und subjektiv schwerwiegender Verstoß vorliegen, um die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots zu erfüllen.[10] Die konkrete Verkehrslage und auch das Ausmaß der Gefahr sind zu prüfen.[11] Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene glaubhaft versichert, er habe die Verbotsschilder übersehen.[12]

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Stets müssen Verwaltungsbehörde und Gericht prüfen, ob die Anordnung eines Fahrverbots eine angemessene Ahndung ist. Bei Vorliegen notstandsähnlicher Situationen kann von der Verhängung eines Fahrverbots Abstand genommen werden.[13] Ist der Betroffene erheblich krank oder körperbehindert kann unter Umständen vom Fahrverbot eine Ausnahme gemacht werden.[14] Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einem einmaligen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften in der Mehrzahl der Fälle keine angemessene, weil übermäßige Unrechtsfolge. Die Vorschrift lässt die Anordnung des Fahrverbots nur dann zu, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist.[15] Nur dann ist die Fahrverbotsverhängung verhältnismäßig, wenn dies eine angemessene Reaktion auf gefahrenträchtiges und besonders verantwortungsloses Verhalten ist.[16]

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Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch, dass nicht sofort das Höchstmaß der Fahrverbotsdauer von drei Monaten angeordnet werden kann. Wenn das Mindestmaß von einem Monat überschritten wird, muss dies eingehend begründet werden.[17] Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen verkehrsrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Kraftfahrer handelt und auch dann, wenn ein Verkehrsverstoß mehrere Regeltatbestände erfüllt. In der Regel ist beim Ersttäter nur die Mindestdauer von 1 Monat zu verhängen, auch wenn ein Fall außerhalb der Bußgeldkatalog-Verordnung vorliegt.[18]

Ein Fahrverbot kann nach der Rechtsprechung dann seinen Sinn verloren haben, wenn die Tat schon längere Zeit zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.[19] Dies gilt insbesondere, wenn der Verstoß mehr als 2 Jahre zurückliegt.[20] Ein Zeitabstand von 13 Monaten zwischen Tat und Urteil soll allerdings der Anordnung eines Fahrverbots dann nicht entgegenstehen, wenn das späte Urteil von dem Betroffenen zu vertreten ist.[21] Auch ein Zeitraum von weniger als 1 ½ Jahren soll nicht ausreichen.[22]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIX. Fahrverbot › 3. Bußgeldkatalog und Fahrverbot

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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