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IX. Fahrverbot

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Überblick

Das Fahrverbot ist in § 25 Abs. 1 StVG für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, geregelt.
Regelbeispiele für eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung enthält § 4 Abs. 1 und 2 BKatV.
Das Gericht ist an die Indizwirkung der Regelbeispiele jedoch nicht gebunden, es hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht. Diese Würdigung kann ergeben, dass kein Regelfall vorliegt.[1] Die Indizwirkung des Regelbeispiels, dass eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 StVG vorliegt, kann also erschüttert werden.
Trotz vorliegendem Regelfall sind Ausnahmen vom Regelfahrverbot möglich! Zum Beispiel, immer dann, wenn der Kraftfahrer einen Verstoß begeht, der auch einmal einem sehr erfahrenen und ansonsten gesetzestreuen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann (Augenblicksversagen), muss ein Regelfahrverbot nicht in jedem Fall vorliegen.[2]
Wird ausnahmsweise trotz vorliegendem Regelfall von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, so soll die Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Keine Erhöhung der Regelgeldbuße kommt hingegen bei Nichtvorliegen eines Regelfalls in Betracht!
Über die Folgen eines Fahrverbots sollte der Verteidiger seinen Mandanten belehren. Siehe Musterschreiben.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIX. Fahrverbot › 1. Allgemeines

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