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3. Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und Tatvorwurf

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Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist Grundlage für die Bemessung der Geldbuße vor allem auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In diesem Rahmen sind zu berücksichtigen der Grad der Gefährdung oder Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und das Ausmaß der Gefährdung. Dabei spielt die Häufigkeit gleichartiger Verstöße und auch die Art der Ausführung eine Rolle. Je schwerer die Ordnungswidrigkeit wiegt, desto vorwerfbarer wird regelmäßig auch das Verhalten des Betroffenen sein. Allerdings gilt auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht der Grundsatz, dass bei Fahrlässigkeitstaten die bloße Uneinsichtigkeit des Täters kein zulässiger Strafverschärfungsgrund ist.[26]

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Auf die besonderen Umstände in der Person des Täters kommt es deshalb an, weil sie den Grad seines vorwerfbaren Verhaltens bestimmen, also vergrößern oder mildern. Zu berücksichtigen ist so z.B. die bei der Tat zutage getretene Missachtung der Rechtsordnung, die Verletzung besonderer Berufspflichten (z.B. als Polizeibeamter, als Anwalt oder als Landtagsabgeordneter[27]), verminderte Einsichtsfähigkeit und Mitverursachung der Gefährdung oder des Schadens durch andere. Ein Abweichen vom Regelsatz im Bußgeldkatalog wird aus diesen Gründen alleine allerdings nur selten in Betracht kommen. Schweigen oder Bestreiten dürfen nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.[28]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzVIII. Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG) › 4. Vorbelastungen

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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