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VIII. Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG)

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Überblick

Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße in Ordnungswidrigkeitenverfahren mindestens 5,00 € und mangels abweichender Bestimmung in anderen Gesetzen höchstens 1.000 €.
Nach § 24 Abs. 2 StVG beträgt die Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten höchstens 2.000 €.
Kommt statt Vorsatz Fahrlässigkeit in Betracht – wie dies meist bei Verkehrssachen der Fall ist –, so mindert sich grundsätzlich der Höchstbetrag der Buße um die Hälfte, sofern gesetzlich keine andere Regelung besteht, § 17 Abs. 2 OWiG.
Besonderheit: Verstöße gem. § 24a StVG. Wer 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat und im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 €, im Regelfall bei Fahrlässigkeit mit einer solchen von 500 € bestraft werden. Das Gleiche gilt gem. § 24a Abs. 2 StVG für das Fahren unter Wirkung bestimmter Drogen.
Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG sind für die Bemessung der Buße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgebend. Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können auch wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in Betracht kommen.
Zu berücksichtigen sind ferner schon früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, soweit ein innerer Zusammenhang zu der Ordnungswidrigkeit gegeben ist.
Getilgte bzw. tilgungsreife Eintragungen im Fahreignungsregister sind dagegen nicht verwertbar, dies ergibt sich aus § 29 Abs. 7 StVG bzw. aus den §§ 49 ff. BZRG.
Im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog sind fast alle möglichen Verkehrsverstöße aufgezählt, die ein Verkehrsteilnehmer begehen kann und die eine Geldbuße von 5,00 € oder mehr nach sich ziehen. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik.
Im Bußgeldkatalog sind feste Sätze (Verwarnungs- bzw. Bußgelder) vorgesehen. Die Beträge stellen Regelsätze dar, sie sind Richtwerte für die Bemessung.
Werden durch eine Handlung (Tateinheit, § 19 OWiG) mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist immer nur ein Regelsatz, bei verschiedenen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Die Regelsätze werden also nicht addiert, der höchste Regelsatz kann angemessen erhöht werden.
Gemäß § 20 OWiG wird bei Tatmehrheit für jede Ordnungswidrigkeit eine gesonderte Geldbuße festgesetzt.
Bußen, die weniger als 40,00 € betragen, werden nicht im Fahreignungsregister eingetragen, es gibt dann keine Flensburg-Punkte.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzVIII. Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG) › 1. Rechtsgrundlage und Höhe

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