Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 50

d) Weitere Vereinfachungen

Оглавление

129

Gemäß § 78 Abs. 1 OWiG kann das Gericht statt der Verlesung eines Schriftstücks – ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten – dessen wesentlichen Inhalt bekannt geben. Dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der StA von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen.[141] In diesem Fall muss der Richter nicht einmal mehr den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks bekannt geben.

130

Auf den Wortlaut des Schriftstücks kommt es beispielsweise an, wenn sich aus der Art der Redewendung Rückschlüsse auf die Wahrheit oder sonstige wichtige Schlussfolgerungen ziehen lassen.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

Подняться наверх