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5. Sonstige Umstände der Bußgeldzumessung
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Auch sonstige Umstände, die nicht unmittelbar mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängen, können bei der Bemessung der Geldbuße eine Rolle spielen, z.B. das Verhalten des Betroffenen nach der Ordnungswidrigkeit oder dessen Einsicht.[39] Uneinsichtigkeit dagegen kann nicht immer erschwerend berücksichtigt werden.[40] Eine Erhöhung der Geldbuße aus diesem Grund ist nur dann angebracht, wenn die Haltung des Betroffenen darauf schließen lässt, er werde sich durch eine niedrigere Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen[41] oder wenn von einer rechtsfeindlichen Gesinnung auszugehen ist.[42]
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Selbstverständlich darf auch bloßes Schweigen oder Bestreiten der Ordnungswidrigkeit nicht zu einer Erhöhung führen.[43]
Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › VIII. Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG) › 6. Konkurrenzen