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a) Aufklärungspflicht des Gerichts

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Gemäß § 77 Abs. 1 bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme, unbeschadet der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO. Es gilt also auch im Bußgeldverfahren der Grundsatz der Aufklärungspflicht von Amts wegen.[96] Stets dann müssen Beweise erhoben werden, wenn deren Einholung sich aufdrängt.[97] So verlangt es z.B. die Aufklärungspflicht, dem Zeugen, der früher anders ausgesagt hat, seine frühere Aussage vorzuhalten oder die Verhörperson zu vernehmen.[98] Allerdings ist zu beachten, dass in § 77 Abs. 1 OWiG nicht Bezug genommen wird auf § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist also nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von irgendeiner Bedeutung sein könnten.[99] Nach der Begründung des OWi-Änderungsgesetzes muss auch die Bedeutung der Sache berücksichtigt werden, hiermit ist klargestellt, dass eine gewisse Lockerung der Beweiserhebungspflicht vom Gesetzgeber beabsichtigt war, was sich insbesondere aus den §§ 77 Abs. 2 und 3 und 77a OWiG ergibt. Nach der Rechtsprechung des BGH braucht sich der Tatrichter im Bußgeldverfahren umso weniger zu einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung im Hinblick auf das Ergebnis ist.[100]

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Immerhin bleibt es aber dabei, dass das Gericht die Wahrheit von Amts wegen erforschen muss und den Betroffenen keine Darlegungs- oder Beweislast trifft, er ist auch nicht gehalten, zur Mitwirkung bei der Täterfeststellung Maßnahmen zu treffen.[101]

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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