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1. Allgemeines

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Im Gegensatz zu dem Fahrverbot nach § 44 StGB, das eine Nebenstrafe darstellt, ist das des § 25 StVG eine Nebenfolge. Das Fahrverbot kann von 1-3 Monate angeordnet werden. Wenn das Gericht in der Verhandlung ein Fahrverbot nach § 25 StVG für die zulässige Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängen will, muss ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO erfolgen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Fahrverbot bereits im Bußgeldbescheid angeordnet war. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO ist auch nicht erforderlich, wenn eine Erhöhung der Geldbuße bei Wegfall des Fahrverbots durch das Gericht beabsichtigt ist. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des OWiG.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIX. Fahrverbot › 2. Voraussetzungen

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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