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c) Begründung der Einspruchsverwerfung

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Ein Antrag auf Terminverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers kann nicht ohne nähere Prüfung zurückgewiesen werden.[84] Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, auch im Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlung in Gegenwart des Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung oder Schwierigkeit der Bußgeldsache dem Betroffenen nicht zumutbar ist, sich selbst zu verteidigen.[85] Ein Verwerfungsurteil muss sich grundsätzlich mit möglichen Entschuldigungsgründen und gegebenenfalls auch damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen das Gericht einem Terminverlegungsantrag nicht entsprochen hat.[86] Dies gilt auch für Verlegungsanträge der Betroffenen.[87] Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts kann eine Terminsverlegung gebieten.[88] Ein Verlegungsantrag kann nicht umgedeutet werden in einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen.[89] Die Erörterung darüber ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Antrag unbegründet gewesen wäre.[90] Dies gilt zumindest dann, wenn der Entschuldigungsgrund oder der Verlegungsantrag rechtzeitig vor dem Termin in einem eingegangenen Schriftsatz enthalten ist.[91] Bei Nichterörterung dieser Umstände liegt nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.[92] Setzt sich ein Verwerfungsurteil mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht auseinander, liegt allerdings dann kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und sachlich ausführlich im Laufe des Verfahrens gewürdigt hat.[93] Ist der Betroffene vom Erscheinen entbunden und ist der bestellte Verteidiger nicht geladen worden, darf ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.[94] Terminsverlegungsanträge aus beruflichen Gründen müssen ausreichend begründet sein[95] und rechtzeitig erfolgen.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzVII. Hauptverfahren (§§ 71–80a OWiG) › 4. Beweisaufnahme (§§ 77, 77a OWiG)

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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