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e) Absehen von Urteilsgründen

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Soweit das Verfahren mit einem Urteil abgeschlossen wird, kann gem. § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder diese tatsächlich nicht eingelegt wird. Es ist dann nicht einmal eine Verweisung auf den Bußgeldbescheid erforderlich. Eine Urteilsbegründung ist auch entbehrlich, wenn der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlauf der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten wurde und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber geht groteskerweise davon aus, dass in diesen Fällen der Verteidiger dem Verurteilten erklären soll, warum ihn das Gericht verurteilt hat. Will der Betroffene bzw. sein Verteidiger also eine Urteilsbegründung erreichen,[142] muss er Rechtsbeschwerde einlegen bzw. deren Zulassung beantragen. Nach Zustellung der Urteilsgründe kann dann die Rechtsbeschwerde wieder zurückgenommen werden, ohne dass zusätzliche Kosten anfallen.

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Von einer vollständigen schriftlichen Urteilsbegründung kann nicht in entsprechender Anwendung des § 77b OWiG abgesehen werden, solange die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht abgelaufen ist. Eine spätere Ergänzung ist unzulässig.[143] § 77b OWiG ist auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn irrtümlich der Eintritt der Rechtskraft angenommen wurde.[144] Das Gleiche gilt, wenn neben der Geldbuße ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.[145] Eine Nachholung der Begründung ist in einem solchen Fall nicht möglich.[146]

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Bei einem nicht im Gesetz vorgesehenen Fehlen der Urteilsgründe ist die Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben (Sachrüge).[147] Bei einer Zulassungsbeschwerde müssen allerdings zusätzlich die sonstigen Zulässigkeitskriterien vorhanden sein.[148] Allein wegen des Fehlens der Urteilsgründe ist in der Regel eine Zulassung nicht möglich.[149]

Auch wenn die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG nicht vorliegen, sind ganz allgemein im Bußgeldverfahren geringere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen. Dennoch muss der Tatrichter, wenn z.B. Aussage gegen Aussage steht, die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen.[150] Eine Bezugnahme auf die Akten oder den Bußgeldbescheid alleine zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs ist nicht zulässig.[151]

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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