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4. Vorbelastungen

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Zu berücksichtigen sind ferner schon früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, soweit ein innerer Zusammenhang zu der Ordnungswidrigkeit gegeben ist.[29] Bei der Bußgeldbemessung dürfen also rechtskräftige Bußgeldbescheide zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, mit denen Geldbußen ab 40,00 € (Eintragungsgrenze) festgesetzt worden sind.[30] Allerdings müssen diese Voreintragungen eine Warnwirkung für den Betroffenen gehabt haben, hierzu sind vom Gericht nähere Ausführungen zu machen.[31] Getilgte bzw. tilgungsreife Eintragungen im Fahreignungsregister sind dagegen nicht verwertbar, dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Bewährung und aus § 29 Abs. 7 StVG bzw. aus den §§ 49 ff. BZRG.[32] Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft, bei strafrechtlichen Verteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der richterlichen Unterzeichnung, § 29 Abs. 4 StVG. Der maßgebende Zeitpunkt für ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife ist nicht der Tattag, sondern der Tag des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils.[33] Seit 1.2.2005 wird die Tilgung allerdings gehemmt, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und diese bis zum Ablauf der auf ein Jahr verlängerten Tilgungsfrist zu einer weiteren Eintragung führt, § 29 Abs. 6 StVG. Sollen Voreintragungen berücksichtigt werden, so muss das Gericht konkrete Feststellung im Urteil treffen, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglicht wird, ob die Eintragung noch nicht tilgungsreife war.[34] Nicht im Register einzutragende Verurteilungen können grundsätzlich nicht nachteilig verwertet werden, z.B. also Verwarnungen.[35]

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Bestehen dagegen Vorbelastungen, die noch in Flensburg vermerkt sind, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, etwa bei Übersehen einer Rotampel aufgrund von fünf vorangegangenen Bußgeldbescheiden wegen Verkehrsverstößen innerhalb eines Jahres das Regelbußgeld zu verdoppeln.[36] Zusätzlich zur Erhöhung der Geldbuße kann ein Fahrverbot verhängt werden, hierin liegt keine Doppelverwertung.[37] Vorbelastungen des Betroffenen können bei der Bemessung der Geldbuße auch dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn sie anderweitige Verstöße gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts betreffen, soweit keine Tilgungsreife eingetreten ist und ein innerer Zusammenhang mit der neuen Tat besteht.[38]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzVIII. Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG) › 5. Sonstige Umstände der Bußgeldzumessung

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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