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1. Rechtsgrundlage und Höhe

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Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße in Ordnungswidrigkeitenverfahren mindestens 5,00 € und mangels abweichender Bestimmung in anderen Gesetzen höchstens 1.000 €.

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Nach § 24 Abs. 2 StVG beträgt die Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten höchstens 2.000 €. Die Rechtsfolgen für Verkehrsverstöße, die nur vorsätzlich begangen werden können, sind in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs festgelegt. Alle anderen Verkehrsverstöße sind in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs enthalten.

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Kommt statt Vorsatz Fahrlässigkeit in Betracht – wie dies meist bei Verkehrssachen der Fall ist –, so mindert sich grundsätzlich der Höchstbetrag der Buße um die Hälfte, sofern gesetzlich keine andere Regelung besteht, § 17 Abs. 2 OWiG. Fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten können aufgrund der Vorschriften des § 17 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 StVG nur mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden. Für eine Fahrlässigkeitstat darf die Buße in Höhe von 1.000 € selbst dann nicht überschritten werden, wenn – entgegen etwa dem Bußgeldbescheid – vom Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen und die Buße deshalb erhöht wird.

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Als Besonderheit sind anzuführen Verstöße gem. § 24a StVG. Wer 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat und im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 €, im Regelfall bei Fahrlässigkeit mit einer solchen von 500 € bestraft werden. Das Gleiche gilt gem. § 24a Abs. 2 StVG für das Fahren unter Wirkung bestimmter Drogen (Aktuell: Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin, Metamfetamin). In allen Fällen wird beim erstmaligen Verstoß gegen § 24a StVG neben der Geldbuße von 500 € ein Regelfahrverbot von 1 Monat verhängt. Beim 2. Verstoß beträgt die Buße 1.000 €, bei einem Eintrag von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG im Fahreignungsregister wird die Buße im Regelfall auf 1.500 € erhöht jeweils verbunden mit einem Fahrverbot von drei Monaten.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzVIII. Bemessung der Geldbuße (§ 17 OWiG) › 2. Wirtschaftliche Verhältnisse, Bußgeldkatalog

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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