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c) Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

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Gemäß § 77a OWiG besteht die Möglichkeit für das Gericht, eine so genannte vereinfachte Art der Beweisaufnahme durchzuführen. Zwar wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit durch die Einführung dieser Vorschrift aufgegeben, allerdings ist zu beachten, dass diese Art der Beweisaufnahme nur mit Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden kann, soweit diese in der Hauptverhandlung anwesend sind.[136] Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf dann durch Verlesung von Niederschriften über seine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthält, ersetzt werden. Dies gilt auch für nichtrichterliche Vernehmungsprotokolle. Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 StPO nicht vorliegen – die erwähnte Zustimmung der Verfahrensbeteiligten vorausgesetzt. Schließlich kann das Gericht mit Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind, auch behördliche Erklärungen fernmündlich einholen und deren Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt geben und verwerten. Bei Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, ist die Verlesung von Niederschriften gem. § 252 StPO eingeschränkt.[137] Die vereinfachte Beweisaufnahme muss durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden.[138]

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Zweifelhaft kann sein, ob eine einmal gegebene Zustimmung zu einem solchen Verfahren später wieder zurückgezogen werden kann, wenn sich herausstellt, dass eine Verwertung für den Betroffenen zu einem ungünstigen Ergebnis führen würde. Da zwischen der Zustimmung zur Einholung und derjenigen zur Verwertung zu unterscheiden ist, kann der Betroffene nach Einholung der Erklärungen sein Einverständnis mit der Verwertung verweigern.[139] Bei Abwesenheit in der Hauptverhandlung entfällt das Erfordernis einer Zustimmung für die vereinfachte Art der Beweisaufnahme, sie kann dann vom Gericht ohne weiteres durchgeführt werden. Dies ist der Fall insbesondere nach einem stattgegebenen Entbindungsantrag, wenn weder Betroffener noch Verteidiger anwesend sind.

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Die Zustimmung kann unter Umständen stillschweigend erklärt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Betroffenen klargemacht ist, dass das mittelbare Beweismittel in das Urteil einfließt.[140]

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Telefonisch eingeholte behördliche Erklärungen können vom Gericht nur verwertet werden, wenn es sich um allgemeine Erkenntnisse handelt, wie etwa grundsätzliche Probleme bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Auskünfte bei der Polizei über Verkehrsverhältnisse, Wetterdaten. Es können zu jedem Zeitpunkt derartige Auskünfte eingeholt werden, also auch schon vor der Verhandlung. Meist wird der Richter dies jedoch dann tun, wenn in der Hauptverhandlung Probleme auftauchen, die ohne Unterbrechung nur durch telefonische Einholung behördlicher Erklärungen gelöst werden können.

Hinweis

Vonseiten der Verteidigung ist in derartigen Fällen zuweilen Skepsis angebracht. Es besteht bei telefonisch eingeholten Auskünften die Gefahr von Zuordnungs- und Übermittlungsfehlern. Der Verteidiger sollte deshalb genau prüfen, ob im Einzelfall die Zustimmung zu einer Verwertung erteilt wird.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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