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5. Frist und Form

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Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 341 StPO beträgt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und der Zulassungsbeschwerde eine Woche. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, bei Abwesenheit des Betroffenen mit der Zustellung der Entscheidung (§ 79 Abs. 4 OWiG). Die vom Verteidiger des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist verspätet begründet, wenn er die Frist zur Begründung ab Zustellung an ihn berechnet, obwohl das Urteil dem Betroffenen früher zugestellt wurde.[40] Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses entgegen den Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 S. 3 OWiG nicht mit Gründen versehen ist.[41] Aus § 341 StPO ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde einzulegen ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, und zwar entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

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Für die Anbringung der Beschwerdeanträge und für deren Begründung gelten gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG die Vorschriften der §§ 344 und 345 StPO. Es gilt eine Frist von einem Monat, beginnend mit dem Ablauf der Einlegefrist. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsgründe noch nicht zugestellt sind, dann läuft die Frist erst ab Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO).

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Wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, so gilt der Antrag als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG). Wird Rechtsbeschwerde eingelegt und hängt diese von einer Zulassung ab, so ist dies genügend.[42] Ein zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegter Zulassungsantrag ist unwirksam, wenn die Erklärung nicht von einem Rechtspfleger, sondern von einem Urkundsbeamten aufgenommen wurde.[43] Zudem ist die Form nur gewahrt, wenn klar zum Ausdruck kommt, dass der Urkundsbeamten eine vom Beschwerdeführer vorgefertigte Rechtsbeschwerdebegründung geprüft, gebilligt und für sie die Verantwortung übernommen hat. Nicht ausreichend ist regelmäßig, wenn eine schriftlich vorgefertigte Erklärung des Betroffenen unverändert ins Protokoll hinein kopiert bzw. eingescannt wird.[44]

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Die Rechtsbeschwerde kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden.[45] Allerdings setzt die Zulässigkeit voraus, dass über die Rechtsfolgen auch ausreichende Feststellungen in der anzufechtenden Entscheidung getroffen worden sind.[46] Wenn der Betroffene ein glaubhaftes und uneingeschränktes Geständnis abgelegt hat, ist die Beschränkung immer möglich.[47] Ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob ein vom Betroffenen geltend gemachtes Augenblicksversagen vorliegt, ist bei Verhängung eines Regelfahrverbots die Beschränkung auf den Rechtsfolgenanspruch unwirksam.[48] Das Gleiche gilt, wenn bei polizeilichen Messungen im Urteil die Messmethode und die Toleranzen nicht angegeben sind.[49]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzXI. Rechtsbeschwerde › 6. Begründung

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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