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XI. Rechtsbeschwerde[1]

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Überblick[2]

Zu unterscheiden ist: – Rechtsbeschwerde ohne besondere Zulassung (§ 79 Abs. 1 S. 1 OWiG). – Zulassungsrechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten.
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG gegen Urteil oder Beschluss nach § 72 OWiG: – Geldbuße von mehr als 250 € oder – Nebenfolge (vermögensrechtlicher Art mit Wert von mehr als 250 €) oder – Freispruch, Verfahrenseinstellung oder Absehen von Fahrverbot und ursprüngliche Geldbuße von mehr als 600 € festgesetzt/Fahrverbot verhängt bzw. von StA beantragt oder – Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen oder – Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG trotz rechtzeitigen Widerspruchs bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Beachte: Das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ein Vorschaltverfahren! Verfahrenshindernisse sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben, § 80 Abs. 5 OWiG.
Zulässigkeit der Zulassungsrechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG: – Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (Aber: Bei geringfügig geahndeten Ordnungswidrigkeiten (§ 80 Abs. 2 OWiG) gilt ferner: Zulassung nur zur Fortbildung des materiellen Rechts!) oder – Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Aber: Bei geringfügig geahndeten Ordnungswidrigkeiten (§ 80 Abs. 2 OWiG) gilt ferner: Zulassung nur zur Fortbildung des materiellen Rechts!) oder – Urteil ist wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Das Zulassungsverfahren ist ein schriftliches Verfahren.

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