Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 69

6. Inhalt und Vollstreckung[95]

Оглавление

187

Das Fahrverbot kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen.[96] Insoweit gilt § 69a Abs. 2 StGB zwar nicht entsprechend – dort handelt es sich bekanntlich um eine Maßnahme. Strafzumessungskriterien erlauben es jedoch, bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot auszuklammern. Geschieht dies nicht, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen.[97]

188

Werden keine bestimmten Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen, gilt das Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, also auch für ein führerscheinfreies Mofa. Auch ein vorhandener internationaler Führerschein muss abgegeben werden.

189

Nicht möglich ist es nach derzeitiger Rechtslage, von dem Fahrverbot bestimmte Fahrzeuge (im Gegensatz zu bestimmten Arten von Fahrzeugen) auszunehmen oder das Fahrverbot auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken.

190

Das Fahrverbot beginnt gem. § 25 Abs. 2 StVG mit der Rechtskraft der Entscheidung, gem. § 25 Abs. 5 StVG frühestens jedoch mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Nach Ablauf des Fahrverbots ist der Führerschein an den Betroffenen unverzüglich zurückzugeben. Es muss also im Gegensatz zum Führerscheinentzug nicht der Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis gestellt werden.

191

Von der Rechtskraft an ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern nicht Ausnahmen zugelassen wurden. Wenn trotzdem gefahren wird, liegt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor. Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein amtlich verwahrt. Er muss sofort nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Verwaltungsbehörde abgegeben oder dieser Stelle durch Einschreiben zugesandt werden. Die Fahrverbotsfrist selbst beginnt frühestens mit der Ablieferung des Führerscheins. Wird diese verzögert, so verlängert sich die Zeit, innerhalb derer der Betroffene kein Fahrzeug führen darf, über die Dauer des verhängten Fahrverbots hinaus um die Zeitspanne, die von der Rechtskraft des Bußgeldbescheides an bis zur Verwahrung des Führerscheins verstreicht.

192

Wird das Fahrverbot vom Gericht ausgesprochen, ist der Führerschein bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu hinterlegen (§ 91 OWiG).

193

Die Wirksamkeit eines Fahrverbots ist in § 25 Abs. 2a StVG geregelt. Wurde in 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen kein Fahrverbot und auch bis zu Bußgeldentscheidung kein solches verhängt (es kommt auf die Rechtskraft an!)[98], so bestimmt die Bußgeldbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot erst wirksam wird nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 25 Abs. 2a S. 1 StVG). Dieser Personenkreis kann also innerhalb dieser Frist frei wählen, zu welchem Zeitpunkt der Führerschein abgegeben wird. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG stellt – ebenfalls für den vorgenannten Personenkreis – klar, dass bei mehreren Fahrverboten die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihe der Rechtskraft der Entscheidungen zu berechnen sind.[99]

194

Für die übrigen Betroffenen, also diejenigen, die nicht „Ersttäter“ sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, sie haben die Möglichkeit, mehrere Fahrverbote jeweils ohne Vier-Monats-Frist zeitlich nebeneinander, nicht hintereinander, vollstrecken zu lassen.[100] Dies gilt auch für Fahrverbote, die in verschiedenen Verfahren nach § 25 StVG und § 44 StGB angeordnet werden.[101] Bei mehreren Fahrverboten mit und ohne Vier-Monats-Frist (sog. Mischfälle) ist nicht abschließend geklärt, ob nacheinander oder parallel zu vollstrecken ist.[102] Die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis muss gleichzeitig auf mehrere Fahrverbote angerechnet werden. Für den Beginn der Verbotsfrist genügt es, wenn der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab wann das Fahrverbot wirksam wird.[103] Mehrfachtäter werden also insoweit besser gestellt als Ersttäter.[104] Unlogisch ist auch, dass die 4-Monatsfrist für Betroffene, gegen die innerhalb von 2 Jahren vor dem Verstoß ein Fahrverbot ausgesprochen wurde nicht gilt, dagegen schon für anderweitig erheblich vorbelastete Kraftfahrer, denen z.B. die Fahrerlaubnis entzogen wurde.[105]

195

Bei außerdeutschen Kraftfahrzeugführern i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FeV wird das Fahrverbot (dieses gilt nur für das Inland!) im Führerschein vermerkt, der zu diesem Zweck vorübergehend beschlagnahmt werden kann.

Hinweis

Die Erfolgsquote bei Rechtsmitteleinlegung gegen Bußgeldbescheide oder Urteile, in denen ein Fahrverbot verhängt wird, ist relativ hoch, da an die Auslegung des § 25 StVG im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung nicht ganz unerhebliche Anforderungen zu stellen sind. Selbst nach der relativ restriktiven Rechtsprechung des BGH betreffend das Regelfahrverbot nach der Bußgeldkatalogverordnung haben der Betroffene und sein Anwalt gute Erfolgsmöglichkeiten, wenn dargelegt werden kann, dass kein Regelfall vorliegt. Vor allem aber kann der Verteidiger, was vielfach unbekannt ist, unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung u.U. erwirken, dass eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen (z.B. Leichtkraftrad oder auch Lkw) vom Fahrverbot ausgenommen wird. Dadurch kann oft dem beruflich dringend auf ein Fahrzeug angewiesenen Mandanten geholfen werden. Im Übrigen kann durch Einlegung und spätere Zurücknahme von Rechtsmitteln die tatsächliche Herausgabe des Führerscheins gesteuert und auf eine Zeit verlagert werden, die dem Betroffenen genehm ist (z.B. Ferien!).

196

Bei der Rücknahme des Einspruchs außerhalb der Hauptverhandlung kann es allerdings Schwierigkeiten geben. Wird nach Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt, so kann der Betroffene bzw. der Verteidiger den Einspruch innerhalb der Verhandlung zurücknehmen, es bedarf hierzu nach § 75 Abs. 2 OWiG keiner Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn diese, wie üblich, an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat. Zuweilen, wenn der Betroffene sich in der Hauptverhandlung noch nicht entschließen kann, den Einspruch zurückzunehmen, setzt das Gericht das Verfahren aus oder es vertagt, es gibt somit Gelegenheit, innerhalb der nächsten Monate oder Wochen den Einspruch zurückzunehmen. Aus der vorgenannten Vorschrift des § 75 Abs. 2 OWiG ergibt sich, dass der Einspruch außerhalb des Hauptverhandlungstermins (nach dem Hauptverhandlungstermin!) ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht zurückgenommen werden kann, es muss die Zustimmung des Staatsanwalts eingeholt werden. Dieses Erfordernis hat zur Konsequenz, dass bis zu der Erteilung der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft ein Schwebezustand besteht, erst mit der Erteilung der Zustimmung ist die Rücknahme des Einspruchs wirksam. Der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft kommt auch keine Rückwirkung zu.

Hinweis

Nimmt der Verteidiger nach Vertagung oder Aussetzung außerhalb der Hauptverhandlung den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück, dann kann er sich in einem solchen Fall nicht sicher sein, zu welchem Zeitpunkt der Bußgeldbescheid und damit das Fahrverbot für den Betroffenen rechtskräftig werden. Die Verteidigung muss deshalb unbedingt vor der Einspruchsrücknahme in solchen Fällen den Zeitpunkt der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft mit dieser absprechen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn die 4-Monatsfrist für die Abgabe des Führerscheins nicht gilt. Erst dann soll der Betroffene veranlasst werden, den Führerschein in Verwahrung zu geben, ansonsten besteht die Gefahr, dass der Führerschein länger als das ausgesprochene Fahrverbot in Verwahrung bleibt, da die Rechtskraft eben erst mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eintritt.

197

Wenn der Betroffene, gegen den ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, den Führerschein verloren hat und diesen nicht abgeben kann, ist umstritten, wann die Verbotsfrist des § 25 Abs. 5 S. 1 StVG beginnt. Wurde der Führerschein schon vor Rechtskraft des Fahrverbots verloren, beginnt wohl die Verbotsfrist erst durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust mit der Rechtskraft des Fahrverbots.[106] Beim Führerscheinverlust nach Rechtskraft, soll für den Beginn der Verbotsfrist der Tag des Verlustes maßgebend sein[107] bzw. die Mitteilung darüber.[108]

198

Unterlässt der Richter die Anordnung über den Beginn der 4-Monatsfrist beim Fahrverbot, so kann dies mit einer hierauf beschränkten Rechtsbeschwerde angegriffen werden.[109]

199

Der Geltungsbereich des Fahrverbots ist auf das Inland beschränkt. Trotzdem ist Vorsicht geboten, wenn während der Dauer des Fahrverbots Auslandsfahrten beabsichtigt sind. Im Ausland gibt es nämlich vielfach Vorschriften, die das Fahren von Kraftfahrzeugen, ohne dass der Führerschein vorgezeigt werden kann, unter hohe Strafen stellen.[110]

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

Подняться наверх