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4. Zulassungsbeschwerde bei Verstößen bis 100 €

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei einer Verurteilung bis € 100 eingeschränkt. Gegen ein entsprechendes Urteil (nicht gegen einen Beschluss, hier ist die Zulassung nicht möglich, § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG) gibt es grundsätzlich nur noch die Zulassungsrechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts, vgl. hierzu § 80 Abs. 2 OWiG. Hierbei kann die Beschwerde nur auf eine Sachrüge, nicht auf eine Verfahrensrüge gestützt werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings ebenfalls gerügt werden, da § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG neben den Fällen des § 80 Abs. 2 OWiG bestehen bleibt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage gilt dies auch bei geringfügigen Bußen.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzXI. Rechtsbeschwerde › 5. Frist und Form

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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